Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 07.09.1982 – 2 StR 495/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 495/82 BESCHLUSS 1922 in der Strafsache
gegen
den Maschinisten Dietmar Frnst L EREEEEREEREEE zus RD S , zeboren zn u 1950
in SEHE © zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter räuberischer Erpressung
- 2. 40
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. April 1982 wird
1. der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung in zwei, untereinander in Tateinheit stehenden Fällen verurteilt wird,
2. aus der Liste der angewendeten Vorschriften § 53 StGB gestrichen,
5. der gesamte Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen (Nina v. CR und Marx) verurteilt. Es ist davon ausgegangen, daß zwischen beiden Erpressungsversuchen Tatmehrheit bestehe,
Dem kann nicht gefolgt werden, Der Angeklagte hatte in dem am 15. Februar 1982 aufgegebenen Brief den Tod des Kindes Nina v,. Gallwitz für den Fall angekündigt, daß von den Bedrohten - Ninas Eltern und Marx - einer nicht zahle. Ein und dieselbe Drohung galt damit sowohl den Eltern des Kindes als auch dem Spediteur Marx; sie war Ausführungshandlung beider Frpressungsversuche und verband diese deshalb zur - gleichartigen - Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StB).
Nie hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen. § 265 StPO steht nicht entgegen, zumal der Angeklagte bereits in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden war, daß er Statt wegen zweier Taten auch wegen nur einer einzigen versuchten räuberischen Erpressung verurteilt werden könne (Sitzungsniederschrift S, 10).
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Streichung des § 53 StGB in der Liste der angewendeten Vorschriften, zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache,
Dic weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs, 2 ZtPO unbegriiniet, da die Nachprüfung
des Urteils im übrigen keinen Rechtsfehler ergeben
hat.
Mös]. Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer