Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 26.08.1982 – 4 StR 440/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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GG
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 440/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Kraftfahrzeugmechaniker Herbert Paul W muB
aus MB, geboren am ED 1951 in AU, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Industriekaufmann Peter Alfred Wa WB zus
EB, ort geboren am HEMER 1955,
wegen vorsätzlicher Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. August 1982 einstimmig beschlossen:
+4
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 15. Februar 1982 werden mit der Maßgabe verworfen, daß sie im übrigen freigesprochen werden.
Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-
gen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revisionen der Angeklagten sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch bedarf es hinsichtlich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung zum Nachteil der Zeugin EEE, der als selbständige Tat angeklagt war. (Bl. 123 ff d.A.), eines ausdrücklichen (Teil-)Freispruchs. Hierauf kann - entgegen der Ansicht der Strafkammer - nicht deshalb verzichtet werden, weil diese Tat im Falle ihres Nachweises mit anderen Straftaten
im Verhältnis der Tateinheit gestanden hätte (BGH VRS 39, 187, 190; BGH, Beschluß vom 16. April 1982 - 2 StR 157/82 -).
Salger Knoblich Engelhardt Goydke Jähnke