Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 26.08.1982 – 2 StR 514/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 514/82 BESCHLUSS 2 Bro.)

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Wolfgang M EEE aus NEE - NG , zeboren um ME 1946 in vage sam,

wegen Bankrotts u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Okto-

ber 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Juni 1981 dahin ergänzt, daß der Angeklagte auch von den Vorwürfen in den Fällen A III 1 - 11, BI undB III der Anklage freigesprochen wird.

Auch im Umfange dieses Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Im übrigen wird die Revision verworfen. Insoweit hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen A III

1 bis 11, B I und B III der Anklage nicht für überführt erachtet, insoweit aber von einem Freispruch abgesehen,

da diese Taten "in einem natürlichen Handlungszusammenhang" mit der zur Verurteilung führenden Bankrotthandlung stünden (UA S. 462 f.). In diesen Fällen hätte jedoch auf Freispruch erkannt werden müssen, weil die unverändert Zugelassene Anklage vom 23. Juli 1980 (Bd. X Bl. 13 bis 18, 19, 21 £. d.A.) insoweit nicht von Teilakten einer fortgesetzten Handlung, sondern jeweils von rechtlich selbständigen Taten ausgegangen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 26. August 1982 - 4 StR 440/82 -). Der Senat holt den unterbliebenen Teilfreispruch nach.

Was die Verurteilung wegen fortgesetzten Kreditbetrugs (§ 265 b StGB) angeht, so ist der Schuldumfang einzuschränken. Das Landgericht hat einen strafbaren Kreditbetrug des Angeklagten darin erblickt, daß er der Raiffeisenbank Nümbrecht am "31." 6. 1976, im Juni/Juli 1977 und Anfang Januar 1978 unrichtige Handelsbilanzen vorlegte (UA S. 290 ff.) Der am "31." 6. 1976 begangene Teilakt kann dem Angeklagten aber nicht als strafbares Verhalten zur Last gelegt werden, weil - wie die Revision mit Recht geltend macht - § 265 b StGB erst danach, nämlich am 1. September 1976 in Kraft getreten ist (Art. 7 § 4 des 1. WiKG vom 29. Juli 197% BGBl. IS. 2034, 2041). Die deshalb gebotene Einschränkung des Schuldumfangs berührt jedoch nicht die wegen Bankrotts in Tateinheit mit Kreditbetrug und Urkundenfälschung verhängte Einzelstrafe. Unter den vorliegenden Umständen ist auszuschließen, daß auf eine geringere Einsatzstrafe erkannt worden wäre, wenn das Landgericht den Teilakt vom "34,06, 197 außer Betracht gelassen hätte.

MH

Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die auf die - allein erhobene - Sachrüge hin vorgenommene Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

VRiBGH Dr. Mösl ist infolge Urlaubs ortsabwesend

Meyer Meyer Maier

Theune Niemöller