Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 26.08.1982 – 4 StR 439/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 439/82 BESCHLUSS
UWE:
in der Strafsache
gegen
Wolter T u zus ME, dort geboren
am EEE 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
HH
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 14. Mai 1982
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. -
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ersetzt.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung zu fünf Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe, einen Trommelrevolver, eingezogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).
2. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Angeklagte hat allerdings nicht, wie das Landgericht meint, unter den Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gehandelt. Denn diese sind nur dann gegeben, wenn die zur Tat benutzte Waffe als Schußwaffe gebrauchsbereit und der Täter sich dessen bewußt ist (vgl. BGHSt 24, 136, 139 £; 26, 167, 170; BGH NJW 1976, 248). Nach den Feststellungen handelte es sich bei der vom Angeklagten bei beiden Taten eingesetzten Waffe aber nur um einen "munitions-
losen, in seinen Augen ohnedies funktionsuntüchtigen Trommelrevolver".
b) Durch das Mitführen dieser Waffe und deren Einsatz als Mittel der Drohung hat der Angeklagte jedoch die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Der Schuldspruch besteht deshalb im Ergebnis zu Recht.
3. Die fehlerhafte Annahme des Landgerichts, daß
der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gehandelt habe, nötigt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn es ist nicht auszuschließen, daß sich dieser Rechtsfehler auf die Bewertung des Schuldgehalts der Taten und damit auf die Strafzumessung ausgewirkt hat (vgl. BGH Strafverteidiger 1982, 70). Der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Trommelrevolvers, der keinen Rechtsfehler erkennen läßt, kann
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dagegen bestehen bleiben (vgl. BGH, Beschı
li 1981 - 4 StR 343/81 - und vom 30. 177/81 - m.w.Nachw.).
üsse vom 16, Ju-April 1981 - 4 StR
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