Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 26.08.1982 – 4 StR 228/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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43 FF

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Steuerbevollmächtigten Friedhelm K EEE aus WERE, geboren an ie 1920 in weg,

wegen Volksverhetzung u.a.

3

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Jähnke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt von EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. Dezember 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt und die Veröffentlichung des Urteils angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

4?

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - der Volksverhetzung in Tateinheit mit Aufstachelung zum Rassenhaß in vier Fällen, davon in drei Fällen in weiterer Tateinheit mit Beleidigung, schuldig gesprochen. Es hat ihn unter Einbeziehung anderweit erkannter Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es die Einziehung verschiedener Schriften, die Unbrauchbarmachung der zu ihrer Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen sowie die Veröffentlichung des Urteils angeordnet.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung. Den Rechtsfolgenausspruch im übrigen greift sie nicht an. Das - hier in wirksamer Weise beschränkte - Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung begründet hat, tragen seine Entscheidung nicht. Es führt hierzu lediglich aus (UA 45): "Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gem. § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung ergeben sich daraus, daß der Angeklagte die Taten offenbar in einer durch persönliche Entwicklung bedingten politischen Verblendung begangen hat und er jetzt die Konsequenzen insoweit gezogen hat, als er sich in der ihm vorgeworfenen Weise nicht mehr betätigt. Das bedeutet, daß von dem Angeklagten keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr ausgeht. Wegen dieser günstigen Prognose konnte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden".

Nach § 56 Abs. 2 i. Verb. m. § 58 StGB darf das Gericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren nur dann zur Bewährung aussetzen, wenn - bei günstiger Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) - besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Die Vorschrift will damit Strafaussetzung zwar nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränken. Sie verlangt jedoch Milderungsgründe, die im Vergleich mit "gewöhnlichen", "allgemeinen", "durchschnittlichen" und "einfachen" Milderungsgründen von solchem besonderen Gewicht sind, daß sie eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Fehlverhaltens des Täters als nicht unangebracht und als den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen.

Ob derartige besondere Umstände die Tat(en) oder die Persönlichkeit des Täters betreffen, läßt sich häufig nicht eindeutig sagen. Einerseits können einzelne Tatfaktoren zugleich die Persönlichkeit beleuchten. Andererseits können besondere Umstände in der Person die Tat mitgeprägt haben. Der Tatrichter muß deshalb Tat und Täterpersönlichkeit in einer Gesamtbetrachtung würdigen (BGH NStZ 1982, 285 m. w. Nachw.). Dabei ist, wenn sich eine Gesamtstrafe von mehr als . einem Jahr Freiheitsstrafe ausschließlich aus mehreren unter einem Jahr liegenden Einzelstrafen zusammensetzt, auf die zugrunde liegenden Taten in ihrer Gesamtheit abzustellen (BGHSt 29, 370, 375; BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1980. - 4 StR 640/80 = Strafverteidiger 1981, 120).

Demgegenüber begründen die Erwägungen des Landgerichts, wie dieses selbst darlegt (UA 46), zunächst lediglich eine günstige Sozialprognose für den Angeklagten. Ob darüber

da

hinaus seine - fortdauernde - politische Verblendung als Strafmilderungsgrund gelten könnte, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls sind weder darin noch in der bloßen günstigen Sozialprognose besondere Umstände zu finden, wie sie § 56 Abs. 2 StGB im Auge hat. Das nötigt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Strafaussetzung zur Bewährung.

Die Aufhebung erfaßt auch die Anordnung der Veröffentlichung des Urteils, da der Inhalt der Veröffentlichung sich nach dem endgültigen Ausgang des Verfahrens bestimmt. Bei seiner neuen Entscheidung wird das Landgericht Gelegenheit haben zu klären, ob der Antrag gemäß § 200 StGB von einem Verletzten persönlich gestellt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Juli 1982 zur Revision des Angeklagten). Eine entsprechende Feststellung kann noch

nachträglich getroffen werden.

| Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB wieder bejahen, wird es § 56 Abs. 3 StGB zu beachten haben.

Salger Hürxthal Knoblich Ruß Jähnke