Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 24.08.1982 – 5 StR 76/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Oberstadtdirektor Werner H EEE zus u,

geboren am EEE 1934 in raum.

wegen Untreue

-2- Zr.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1982,an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann

Horstkotte

Rebitzki

Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ws als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE au: in

als Verteidiger,

Justizangestellte HB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. September 1981 aufgehoben.

a) im Schuldspruch im Fall A II 1 der Urteilsgründe; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.

2) Die weitergehende Revision wird verworfen.

3) Zur Entscheidung über die Strafe (Fall A II 2 der Urteilsgründe) und die Kosten der Revision wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Verfahrenskosten und die entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse

zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue in zwei Fällen zur Gesamtgeldstrafe

2. von 80 Tagessätzen verurteilt. Seine Revision beanstandet

das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. 1.1. Die zulässige Besetzungsrüge greift nicht durch.

Bei der Zuweisung hat der Geschäftsstellenbeante die durch § 49 Abs. 3 GVG vorgeschriebene Reihenfolge beachtet. Hieran ändert nichts, daß er in der Liste bei dem an zweitnächster Stelle stehenden Hilfsschöffen ZWR zunächst entgegen § 49 Abs. 3 Satz 4 GVG eine Zuweisung an eine andere Strafkammer vermerkte, Nach seiner dienstlichen Äußerung, die durch die von der Revision angeführten Aktenstellen nicht widerlegt wird, ist er sich seines Fehlers sofort nach dem Niederschreiben des Vermerks bewußt geworden. Er hat ihn durchgestrichen, noch bevor er die Liste wieder aus der Hand gab. Der Vermerk konnte daher eine diesen Listenplatz des Hilfsschöffen ZW verbrauchende Wirkung nicht entfalten, so daß der Hilfsschöffe für die unmittelbar nach der Korrektur vorgenommene Zuweisung an die erkennende Strafkammer zur Verfügung stand.

Il. Die weiteren Verfahrensrügen haben jeweils nur eine der beiden Verurteilungen zum Angriffsziel. Soweit sie den Fall A II 2 betreffen, sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auf die übrigen Verfahrensbeanstandungen kommt es nicht an, da die Verurteilung im Fall A II 1 auf die Sachbeschwerde aufzuheben ist.

-5- ey

II.1. Die Strafkammer hält in diesem Fall den § 266 StGB für verletzt, weil der Angeklagte das in seinem Dienstzimmer aufgestellte Aquarium auf Kosten seines Dienstherren "für seine persönlichen, privaten Zwecke beschaffen ließ"

(VA S. 10). Nach den Feststellungen verfolgte er indessen mit dieser Anschaffung auch - wenngleich nur im untergeordneten Maße - Repräsentationszwecke (UA S. 4, 8). Daß der Angeklagte die haushaltsrechtlichen Grenzen des zulässigen Repräsentationsaufwandes überschritten hat, ist nicht festgestellt und offensichtlich auch nicht feststellbar. Der Senat hat daher den Angeklagten hier vom Anklagevorwurf freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO).

2. Die gegen die Verurteilung im Fall A II 2 gerichteten sachlich-rechtlichen Ausführungen der Revision sind offensichtlich unbegründet. Die umfassende Nachprüfung auf die allgemeine Sachbeschwerde läßt insoweit zum Schuldspruch ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Sie führt jedoch zur Aufhebung der noch allein verhängten Strafe.

&

Das Landgericht verwertet zu Lasten des Angeklagten, daß er "auf die dienstliche Notwendigkeit der Kupplung hingewiesen (habe), um sich weiterhin den persönlichen Vorteil zu erhalten" (UA S. 14). Gerade mit der Notwendigkeitsbehauptung hat sich der Angeklagte verteidigt. Das durfte nicht gegen ihn verwendet werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann . Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel