Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 24.08.1982 – 5 StR 234/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der ötrafsache gegen

41. den Zahntechniker Lennart B EB cu: SCHIED: geboren am NEED 19.9 in EEE:

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Antiquitätenhändler Siegfried N

aus SCENE. geboren am ED 1956 in Fu.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. August 1982 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten BB wird das Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom 24. September 1981 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revision des Angeklagten WB gegen das angeführte Urteil werden als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen, der Angeklagte BB auch die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten BB wegen versuchten Mordes und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und den Angeklagten WB wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit der Revision rügen die Angeklagten Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten BB führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.

1. Was die Revisionen beider Angeklagten gegen das angefochtene Urteil vorbringen, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gilt auch für die Angriffe gegen die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten Bögel. Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt mit Ausnahme des

unter 2. angeführten Mangels keine Rechtsfehler auf,

Die Schriftsätze der Verteidiger des Angeklagten BB vom 13. und 18. August 1982 haben dem Senat vorgelegen.

2. Zu Unrecht hat das Schwurgericht zwischen dem von dem Angeklagten WEB gemeinsam mit dem Angeklagten Bgb begangenen schweren Raub und dem allein von BB begangenen versuchten Mord Tatmehrheit angenommen (UA S. 45).

Nachdem der Angeklagte WEB der Zeugin HE entsprechend dem mit Bi abgesprochenen Plan die Plastiktüte mit den Geldbomben entrissen hatte, wurde er - und später auch der Angeklagte BEER - von dem Zeugen Ha, der die Tat unmittelbar beobachtet hatte, und dem Zeugen AB durch

die Straßen von Husum verfolgt. Bei dieser Verfolgung waren die beiden Zeugen den Angeklagten "stets dicht auf den Fersen" (UA S. 11). Als Ahrendt den Angeklagten BB fast erreicht hatte und ihn zur Aufgabe aufforderte, gab dieser aus einer Entfernung von höchstens zehn Meter einen gezielten Schuß aus seinem abgesägten "Hahndrilling" ab, der den Zeugen voll in die Brust traf (UA S. 13). Zu diesem Zeitpunkt war die Wegnahmehandlung des schweren Raubes zwar schon vollendet, aber nicht beendet. Denn die Sachherrschaft der Angeklagten an der Beute war infolge der ständigen Verfolgung noch nicht ausreichend gesichert. Tateinheit ist auch noch über den Zeitpunkt der Vollendung einer Raubtat hinaus bis zu deren Beendigung möglich (BGHSt 26, 24, 28; BGH GA 1969, 347;

Fr

BGH, Urt. vom 6. November 1980 - 4 StR 560/80 -). Hier wollte sich der Angeklagte BB, der noch eine Geldbombe bei sich trug, mit dem Schuß seines Verfolgers entledigen (UA S. 13). Der Schuß diente deshalb auch der Sicherung der Beute. Das Landgericht hätte demnach bei diesem Angeklagten ein tateinheitliches Handeln zwischen dem schweren Raub und dem versuchten Mord annehmen müssen.

Der Senat hat entsprechend § 345 Abs. 1 StPO den Schuldspruch von sich aus geändert. Er hält es für ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte wegen der Veränderung dieses rechtlichen Gesichtspunktes anders hätte verteidigen können (§ 265

Abs. 1 StPO).

Die Schuldspruchänderung führt dazu, daß die in den Urteilsgründen hinsichtlich des Angeklagten BB für den schweren Raub ausgeworfene Einzelstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe entfällt. Der auf lebenslange Freiheitsstrafe lautende Strafausspruch wird dadurch nicht berührt, weil er allein auf der Verurteilung wegen versuchten Verdeckungsmordes beruht.

Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel