Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 19.08.1982 – 4 StR 288/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 288/82 URTEIL #8. $ in der Strafsache gegen
August Herbert K ip aus HE, geboren am EEE 1923 in CO (Ostpreußen),
wegen schweren Raubes.
ob
BG
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goyäke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin me
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ib =u> GEM
als Verteidiger,
Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom
26. November 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
IG
Gründe§
Der Angeklagte war durch das Landgericht Münster am 5. Juni 1967 und - nach Aufhebung dieser Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch - am 12. März 1968 wegen schweren Raubes zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, außerdem wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und die Fahrerlaubnis entzogen. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens und Erneuerung der Hauptverhandlung hat das Landgericht Bielefeld die Urteile des Landgerichts Münster, soweit sie den Angeklagten betreffen, aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die den Freispruch mit der Sachrüge angreift, hat Erfolg. |
Das Landgericht Münster hatte die Verurteilung des Angeklagten "im wesentlichen" (UA 3) auf die Aussage des Zeugen Anton WEB gestützt. Dieser hatte den Fahrer des Fluchtautos bei dem Banküberfall am 1. Dezember 1966 in Werth (Westfalen) beobachtet und in der Hauptverhandlung im Juni 1967 bekundet, daß der Angeklagte dieser Fahrer gewesen sei. Das Landgericht Bielefeld hält die von dem Zeugen in der damaligen Hauptverhandlung mitgeteilten Identifizierungskriterien teilweise für nicht sicher genug (Gesichtsausdruck, Haarschnitt, Statur) und meint hinsichtlich eines weiteren Merkmals (Narbe unter dem Kiefer), daß insoweit eine optische Täuschung vorgelegen haben könne. Nach seiner Auffassung "war die Aussage des Zeugen VB nicht geeignet, die Identität des Angeklagten mit der in dem Fluchtfahrzeug beobachteten Person mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit festzustellen". Das Landgericht hat deswegen und, weil der Zeuge seine ursprünglich bestimnte Bekundung in der Hauptverhandlung ein halbes Jahr später
abgeschwächt habe und inzwischen fast 15 Jahre seit der
'Tat vergangen seien, von einer erneuten Vernehmung des
Zeugen abgesehen (UA 4/5). Im übrigen hat das Landge-
‚richt Bielefeld vor allem deshalb "erhebliche Zweifel"
an der dem Angeklagten zur Last gelegten und von diesem stets geleugneten Tatbeteiligung, weil "gewichtige Anhaltspunkte" dafür beständen, daß nicht der Angekkgte, sondern der Zeuge Mb an dem Überfall als Fahrer des Fluchtfahrzeugs teilgenommen habe (UA 3/4, 7). Diese Anhaltspunkte sieht das Landgericht vor allem in der Selbstbezichtigung des Zeugen Mb, in den Bekundungen des damals als Mittäter verurteilten jetzigen Zeugen NS und in den Angaben des Zeugen PB, der sich selbst als weiteren - bisher nicht ermittelten - Mittäter bezeichnet hat.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil überhaupt ausreichende Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen enthält und somit den Mindestanforderungen entspricht, die an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind
(vel. BGH NJW 1980, 2423 m. w Nachw.; Hürxthal in KK
§ 267 StPO Rdn. 41). Es weist nämlich insofern einen durchgreifenden rechtlichen Mangel auf, als das Landgericht durch den Verzicht auf eine Vernehmung des Zeugen WED gegen das Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung gemäß
§ 261 StPO verstoßen hat. Der Tatrichter muß grundsätzlich jede Beweistatsache (jedes Beweisanzeichen) erschöpfend
‚auswerten. Das gilt auch bei einem freisprechenden Urteil.
Ergeht ein Freispruch und ergibt sich wie hier aus dem Ur-
teil, daß die Prüfung der Beweise und Erkenntnismöglich-
keiten nicht abgeschlossen ist, wird das sachliche Recht
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So hat das Landgericht rechtsfehlerhaft davon abgesehen, den maßgeblichen Zeugen WB zu vernehmen. Stattdessen hat es dessen frühere - in das Verfahren nicht ein-
hang lediglich darauf hingewiesen, daß der Angeklagte und der Zeuge ME etwa von gleicher Statur seien (UA 4).
2. Schließlich bestehen auch gegen die Erwägungen des Landgerichts ‚Bedenken, mit denen es ausschließt, daß die Selbstbezichtigung des Zeugen ME auf einem "berechnenden Vorgehen" (va 7) beruhe. Entgegen der Annahme des Land-Berichts wäre die Strafverfolgungsverjährung hier nicht nach 15 Jahren im Dezember 1981 eingetreten. Für den am 1. De-
zember 1966 begangenen schweren Raub (§ 250 StGB a,F.)
gilt die 20jährige Verjährungsfrist des § 79 Abs. 3Nr 2.
StGB. Art. 309 Abs. 3 EGStGB greift nicht ein, weil die Verjährungszeit insoweit auch schon vor dem 1. Januar 1975 gemäß § 67 StGB a.F. 20 Jahre betrug. Diese Vorschrift war bereits durch das 9. Strafrechtsänderungsgesetz vom
4. August 1969 (BGBl. 1969 I S. 1065) geändert worden, wobei sich die Verlängerung der Verjährungszeit ausdrücklich auch auf Taten bezog, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden waren (Art. 3 des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes).
Salger Knoblich Ruß Engelhardt Goydke