Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 19.01.1989 – 4 StR 540/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
4 StR 540/88
in der Strafsache
gegen
Manfred B ED aus HB: seboren am le 15:1 in FB,
wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger u.a.
(?
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 19. Januar 1989, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EB au: run
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, _
für Recht erkannt:
WIV
N
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 7. Juni 1988 im Rechtsfolgenausspruch - ausgenommen die Einziehungsanordnung - mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger in dreizehn Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Mißbrauch zum Beischlaf und in drei Fällen mit versuchtem Mißbrauch zum Beischlaf,. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat ihm ferner für die Dauer von fünf Jahren die ärztliche Berufsausübung verboten und 67 Lichtbilder eingezogen.
Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch - mit Ausnahme der Einziehungsanordnung - beschränkten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.
Die Rechtsmittel sind begründet. Der Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der nicht angefochtenen Einziehungsanordnung unterliegt der Aufhebung.
Rechtlichen Bedenken begegnen die Maßstäbe, die das Landgericht seiner Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zugrunde gelegt hat. Bei Triebstörungen kommt es darauf an, ob die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters - bei normaler Richtung - derart stark ausgeprägt ist, daß ihr der Träger selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder ob sie - infolge ihrer Abartigkeit - den Träger in seiner gesamten inneren Grundlage und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der abnorme Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist. Die Abartigkeit eines sexuellen Verhaltens allein rechtfertigt dabei noch nicht die Annahme einer krankhaften Störung, sondern erst die Tatsache einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie stehenden, das Hemmungsvermögen betreffenden Persönlichkeitsentartung (BGH JR 1983, 69 m. w. Nachw. und Anm. Blau). Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme einer Persönlichkeitsentartung kann dabei das Vorliegen einer süchtigen Entwicklung sein (dazu BGH, Urteil vom 15. Dezember 1988 - 1 StR 612/88; Blau aaO S. 71; Lange in LK 10. Aufl. § 21 Rdn. 48).
In Fällen wie dem vorliegenden indiziert eine schwere seelische Abartigkeit in der Regel die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 21 StGB. Die gegen diesen Grundsatz vom Landgericht angeführten
RE
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Gründe betreffen vorwiegend die erhaltene Einsichtsfähigkeit des Angeklagten, nicht aber dessen Hemmungsvermögen (UA 27). Insbesondere schließt planvolles und zielgerichtetes Handeln des Täters hier wie auch sonst erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht aus. Inwieweit die vom Landgericht angeführten Tabubrüche für eine nicht beeinträchtigte Schuldfähigkeit sprechen, bedurfte näherer Darlegung. Will der Tatrichter die Erheblichkeit einer solchen schweren seelischen Abartigkeit verneinen, hat er sich mit dem Grund der Abartigkeit und der darauf beruhenden Verhaltensweise ausein-
anderzusetzen.
Dazu bieten die bisherigen Ausführungen keine. tragfähige Grundlage. Das Landgericht hat seiner Beurteilung die Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt, ohne sie überprüft zu haben. Möglichkeiten hierzu bestanden. So hat der Angeklagte angegeben, 1982 in einer psychosomatischen Klinik in Bad Herrenalb behandelt worden zu sein. Es lag nahe, die Ärzte dieser Klinik zu hören. Das Urteil legt auch nicht dar, ob die Schilderungen des Angeklagten über sein Verhältnis zu Susanne CB - einem Tatopfer, mit dem ihn zuvor eine sexuelle Beziehung verbunden hatte - zutreffen und welche Schlüsse daraus zu ziehen wären. Aus dem Urteil ergibt sich somit, daß das Landgericht seine Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgeschöpft und die Tatsachenermittlung vorzeitig beschränkt hat. Das ist ein Sachmangel (BGH, Urteil vom 19. August 1982 - 4 StR 288/82). '
Die Rechtsfehler können sich zu Gunsten und zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. Sie erfassen die vom Landgericht für das Berufsverbot angestellte Gefährlichkeitsprognose. Darüber ist daher ebenfalls neu zu befinden.
Für die neue Verhandlung empfiehlt es sich, erneut zu versuchen, die geschiedene Ehefrau des Angeklagten zu vernehmen.
Salger Laufhütte Goydke
Jähnke Meyer-Goßner