Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 11.08.1982 – 2 StR 490/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AF BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 407/82 BESCHLUSS VALERRL
in der Strafsache
gegen
Michael G mm aus MC, geboren am CE» 1953 ir WEEEEEEm, zur Zeit in Haft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
-2- HF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. März 1982, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt ist,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO). Dieser war aller-
dings zu ergänzen, da der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen Heroin auch zum Zwecke des Eigenverbrauchs bezogen und sich deshalb - tateinheitlich mit dem Handeltreiben - des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1980 - 3 StR 354/80 -).
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben. Die Kammer hat im Rahmen ihrer Strafzumessungserwägungen unter anderem zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, "daß seine Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB erheblich vermindert war" (UA S. 12). Das genügt nicht. Bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Täters. läßt § 21 StGB die in § 49 Abs. 1 StGB vorgesehene Herabsetzung des Strafrahmens zu, ohne sie vorzuschreiben. Das Gericht hat demzufolge nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es von dieser Milderungsmöglichkeit Gebrauch machen oder die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nur innerhalb des sonst anzuwendenden Strafrahmens berücksichtigen will. Die Urteilsgründe müssen deshalb Aufschluß darüber geben, für welche dieser Möglichkeiten sich der Tatrichter entschieden hat und welche Erwägungen für seine Entscheidung maßgebend waren (BGH, Urteil vom 21. Mai 1980 - 2 StR 8/80 -). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
-Lu- 964
Dies ist ein Rechtsmangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt.
Mösl Meyer Maier
Theune Niemöller