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BGH Beschluss vom 06.08.1982 – 2 StR 384/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AH BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 384/82 BESCHLUSS bL.

in dem Sicherungsverfahren

gegen

den Feilenhauer Rudolf Arthur Nikolaus

F e =: On /, dort geboren

arm EEE '929, zur Zeit einstweilen untergebracht

2 - 70

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten

wird das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 18. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschuldigte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Anordnung der Maßregel hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"1. Die Strafkammer geht davon aus, daß "der Beschuldigte durch jahrelangen übermäßigen Alkoholgenuß und der damit verbundenen Intoxikation bleibende hirnorganische Schädigungen davongetragen hat" (UA Bl. 10). Diese Erkrankung führt nach Auffassung des Tatrichters bei Hinzutreten weiterer enthemmender Momente zu einer zumindest

verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerde. führers (UA Bl. 11). Ob die hirnorganische Schädigung für sich allein bereits erheblicl im Sinne von §§ 20, 21 StGB ist, läßt sich aus den tatrichterlichen Feststellungen

und Erwägungen nicht eindeutig entnehnen. D: Strafkammer spricht zwar davon, daß aufgrun« der genannten Schädigung "bei dem Beschuldi; auftretende Affekte so übermächtig und unbeherrschbar werden können, daß er nicht mehr in der Lage ist, sein Verhalten zu steuem" (UA Bl. 10), sie erklärt aber nicht zweifels frei, ob allein die "Affektverflachung und mangelnde Kritikfähigkeit" (UA Bl. 10) oder erst das Hinzutreten weiterer Umstände zu einer relevanten Verminderung der Schuldfähigkeit führen.

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann aber nach dem Sinn des Gesetzes nur für Personen ausgesprochen werden, bei denen die Schuldfähigkeit oder deren Verminderung durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird (BGH, Beschluß vom 30. April 1976 - 2 StR 199/76 mit weiteren Nachweisen). Lösen aber erst sonstige enthemmende Momente die Verminderung der Schuldfähigkeit aus,

so kommt eine Unterbringung gemäß § 63 StGB regelmäßig nicht in Betracht.

Sachlich-rechtliche Bedenken muß es darüberhinaus hervorrufen, daß der Tatrichter die ersichtlich vom Sachverständigen vorgeschlag: Unterbringung des Beschuldigten in einer

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Entziehungsanstalt ohne weiteres ablehnt (vgl. UA Bl. 12). Es kann im vorliegenden Zusammenhang nicht ausreichen, daß die Strafkammer das Ergebnis gutachterlicher Überprüfung durch das Aufstellen einer gegenteiligen Behauptung zu entkräften sucht. Hierbei hätte das Gericht auch zu erkennen geben müssen, aufgrund welcher Umstände und Erwägungen es zu dem Ergebnis gelangt, beim Beschuldigten liege ein Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht vor."

Der Senat pflichtet dem bei.

Mösl Meyer Maier

Theune !iemöller