Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 22.07.1982 – 4 StR 350/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 350/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Gerd Rudi K EB zus DEEEEEED. seboren ar EEE 1956 in Su,

wegen schweren Raubes u.a.

H

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-

führers am 22. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Kun gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. November 1981 wird die Sache zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe gegen diesen Angeklagten und über die Kosten seines Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und wegen schweren Raubes zu einer weiteren Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat lediglich hinsichtlich des Strafausspruchs teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Festsetzung der beiden Freiheitsstrafen richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 30. Juni 1982 nimmt der Senat insoweit Bezug.

2. Das Landgericht hat sich jedoch zu Unrecht gehindert gesehen, hinsichtlich der beiden im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Straftaten, die am 2. März 1980 und am 20. Dezember 1980 begangen worden sind, eine Gesanmtfreiheitsstrafe zu bilden. Die zeitlich zwischen diesen beiden Taten liegende Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Bergheim vom 6. Oktober 1980 zu neun Monaten Freiheitsstrafe konnte - entgegen der Ansicht des Landgerichts - keine Zäsurwirkung (vgl. Stree in Schönke/ Schröder, 21. Aufl., § 55 StGB Rdn. 14, 15 und Vogler in LK, 10. Aufl., § 55 StGB Rdn. 14, 15) entfalten. Die Strafe aus diesem Urteil war bereits am 2. Dezember 1980 vollstreckt. Sie war damit als eine vor der Entscheidung des Landgerichts erledigte Strafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht mehr gesamtstrafenfähig und mußte deshalb bei der Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung außer Betracht bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1982 - 4 StR 636/81).

Die Sache war daher zur Nachholung der gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 StGB zu bildenden Gesamtstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen.

Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke Jähnke