Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 13.07.1982 – 1 StR 385/82

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 385/82 BESCHLUSS Bj}

in der Strafsache

gegen

den Maler Friedrich M Ep zı: ER,

dort geboren am EEE 3.0, zur Zeit in Haft,

wegen homosexueller Handlungen

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beteiligten und - zu Nr. III - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 18. März 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1) in den Fällen II 1, II 2 und II 3 der Urteilsgründe,

2) im gesamten Strafausspruch,

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

IlI. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

In den Fällen II 1 und II 2 haben die Jungen, mit denen der Angeklagte sich abgab, während der Tatzeit der fortgesetzten Handlungen das 14. Lebensjahr vollendet, so daß von da an nur noch § 175 StGB, nicht aber § 176 StGB verletzt war. Bei Wolfgang Fo (11 1) betrifft das einen Zeitraum von etwa 14 Monaten, bei Jörg a] (II 2) einen Zeitraum von etwa fünf Monaten. Da das Landgericht diesen Umstand anscheinend nicht erkannt hat, hat es im Urteil nicht aufgegliedert, welche Anzahl von

Einzelfällen vor der Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde, welche danach, und hat diese Besonderheit auch sonst bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Das ist rechtsfehlerhaft. Das Urteil kann auf dem Verstoß beruhen, zumal die Strafen für die fortgesetzten Handlungen aus § 176 StGB zu entnehmen sind

Obwohl der Schuldspruch als solcher von dem Verstoß nicht berührt wird, kann die Verurteilung in den Fällen II 1 und II 2 insgesamt nicht bestehen bleiben, weil der Schuldumfang in tatsächlicher Hinsicht neuer Feststellung bedarf.

Im Fall II 3 ist das Alter von Wolf-Bernhard N» im Urteil nicht angegeben; der Senat kann nicht ausschließen, daß hier derselbe Rechtsfehler unterlaufen ist.

In den übrigen Fällen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, daß die hier verhängten Einzelstrafen von der Verurteilung in den Fällen, in denen Aufhebung erfolgt, beeinflußt sind,

werden auch diese Einzeistrafen aufgehoben. Bei der Gesamtstrafe versteht sich die Aufhebung von selbst.

Herdegen Maul Foth Granderath Schimansky