Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 06.07.1982 – 5 StR 298/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Hans R EEE aus DM,

geboren am EEE 1944 in SCHE.

- Sachbezeichnung: Kb, Heinrich u.a. -

wegen fortgesetzten Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 3 auf Antrag - des Generalbundesanwalts am 6. Juli 1982 - zu 2 und 3 einstimmig - beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. Dezember 1981 insoweit mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben, als gegen den Angeklagten ein Berufsverbot verhängt worden ist (§ 349 Abs. 4 StPo).

3, Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen,

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die auf § 265 Abs. 1 und 2 StPO gegründete Verfahrensrüge greift durch. Weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluß enthielten einen Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung eines Berufsverbots nach § 70 StGB. Ein solcher Hinweis ist auch in der Hauptverhandlung nicht aufgrund § 265 Abs. 1 und 2 StPO erfolgt. Auf diesem Verfahrensfehler kann die Anordnung des Berufsverbots beruhen, und zwar um:so mehr, als der Vertreter der Staatsanwaltschaft für die Angeklagten Ob und Kup die

- 3 -

H

Anordnung eines Berufsverbots beantragt hat, für den Beschwerdeführer RB jedoch nicht.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Rebitzki