Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 24.06.1982 – 4 StR 325/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 325/82 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

Antonio IT aus I. seboren an EEE 92° in CE (Italien),

wegen versuchten Totschlags

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4

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 12. Februar 1982 mit

den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Ange-

klagten Strafaussetzung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten ‚Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

2. Die Sachbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, unbegründet in Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils

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hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, halten jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Begründung, daß keine Umstände vorlägen, die der Tat Ausnahmecharakter verleihen und dem Fall zugunsten des Angeklagten den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (UA 20), entspricht zwar der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; an ihr hat er jedoch nicht mehr festgehalten, vielmehr die Möglichkeit der Strafaussetzung weniger eingeschränkt (BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - 3 StR 141/81). § 56 Abs. 2 StGB will die Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen von mehr als einem bis zu zwei Jahren nämlich nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränken. Als besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift genügen vielmehr Umstände, die im Vergleich mit "gewöhnlichen" ("durchschnittlichen", "allgemeinen", "einfachen") Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 375; BGH NStZ 1981, 389/390; BGH Strafverteidiger 1981, 337; BGH, Beschluß vom 25. März 1982 - 4 StR 105/82). Ob solche Umstände hier vorliegen, hätte das Landgericht aufgrund einer Gesamtbetrachtung näher prüfen müssen, wobei vor allem auch die festgestellten, zugunsten des Angeklagten sprechenden Tatumstände mit zu berücksichtigen waren (u.a. ungerechtfertigter tätlicher Angriff durch das Opfer und "von einer Notwehrsituation nicht weit entfernte Lage" des bisher unbescholtenen 60-jährigen Angeklagten - UA 19).

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Da nicht auszuschließen ist, daß eine solche umfassende Prüfung zu einer für den Angeklagten günstigeren Beurteilung

der Aussetzungsfrage geführt hätte, muß das Urteil insoweit aufgehoben werden.

Salger Knoblich Engelhardt Goydke Jähnke