Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 11.06.1982 – 5 StR 325/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF er

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Techniker Gerhard K El » ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1959 in Dam.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

-2- y Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11.Juni 1982 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 19.Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Das Landgericht läßt es "letztlich dahinstehen', hält es mithin für unerheblich, ob der Angeklagte 'zwischen 45.00 Uhr und 16.00 Uhr am Tattage in Quickborn! war, weil jedenfalls seine weitere Behauptung, zur Tatzeit um 16.30 Uhr nicht am Tatort in Buxtehude, sondern in Hamburg gewesen zu sein, widerlegt ist (UA S.9/10). Das mag für die eigentliche Tatzeit um 16.30 zutreffen, ist aber nicht ohne weiteres damit zu vereinbaren, daß der Angeklagte sich bereits gegen 15.30 Uhr, also gerade zwischen 15.00 und 16.00 Uhr, mit seinem Mittäter 'am Stadteingang' von Buxtehude getroffen hat (UA S.7).

Für die erneute Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß eine nicht bewiesene Alibibehauptung für sich allein nicht zu einem Freispruch nötigt, wenn das Gericht auf Grund der übrigen Beweismittel von der Täterschaft des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen

- 3 -

- 3 -

überzeugt ist...; die Gesamtwürdigung sämtlicher Beweisanzeichen führt dann notwendigerweise zu dem Ergebnis,

daß der Täter - entgegen seiner Behauptung - nicht anderswo war",

Dem tritt der Senat bei.

Herrmann Fleischmann Horstkotte

Rebitzki Niepel