Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 29.03.1983 – 1 StR 50/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
> ” StPO 1975 § 261 Zum Alihibewels
Nachschlagewerk; ja BGHSt: nein
> ”
StPO 1975 § 261
Zum Alihibewels
BGH, Urt.v. 29. März 1983 - 1 StR 50/83 SchwG Bamberg
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 50/83 URTEIL
in der Strafsache
gegen
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wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1983, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn,
Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Wr
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt WB zus 4 =
als Verteidiger, Rechtsanwalt GE aus GERERENE-
als Vertreter der Nebenklägerin, Justizhauptsekretär un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom
10. August 1982 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse,
Von Rechts wegen
Gründe§
Dem Angeklagten waren zwei Verbrechen des versuchten Mordes zur Last gelegt worden; das Landgericht hat ihn freigesprochen. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat sämtliche für und gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände eingehend gewürdigt, hat aber die Überzeugung, der Angeklagte sei der Täter, nicht gewonnen. Rechtsfehler sind dem Landgericht hierbei nicht unterlaufen, auch nicht, soweit es um die Frage des Alibi-Beweises geht; insbesondere hierauf stützt die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel,
Einer der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe ging dahin, er habe in der Nacht vom 24, auf 25. Novenber 1980 einige Gramm Rattengift in eine Kaffeemaschine und in eine Kaffeedose verbracht, die sich im Aufenthaltsraum seiner Arbeitgeberfirma befanden. Ziel des Giftanschlags sei gewesen, seine Arbeitgeberin zu töten.
Der Angeklagte hatte sich gegen diesen Vorwurf unter anderem mit der Einlassung verteidigt, er habe in der fraglichen Nacht seine eheliche Wohnung wegen einer Erkrankung nicht verlassen. Der Hausarzt des Angeklagten hatte als Zeuge bestätigt, der Angeklagte habe ihn am 24. November 1980 gegen Mittag aufgesucht,
die Untersuchung habe Störungen des vegetativen Nervensystens, unter anderem wesentlich zu geringen Blutdruck ergeben, Die Ehefrau des Angeklagten hatte bekundet,
der Angeklagte habe nach Rückkunft vom Arzt die eheliche Wohnung jedenfalls bis zum nächsten Morgen um
8.00 Uhr nicht verlassen (das Gift war zwischen 7.00 Uhr und 7.30 Uhr entdeckt worden).
Der Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, daß die vom Schwurgericht in diesem Zusammenhang verwendeten Formulierungen gewisse Unklarheiten aufweisen, Die Kammer hielt das behauptete Alibi nicht für erwiesen und faßte ihre Überlegungen hierzu in dem Satz zusammen: "Wenn aber nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte in der Nacht vom 24. auf 24.11.1980 tatsächlich zuhause geblieben war, dann ist er insoweit nicht als der Täterschaft überführt anzusehen" (UA S, 36). Die "Zusamnenfassende Abwägung der Argumente" enthält die Schlußfolgerung, aus den festgestellten Fakten ergebe sich "kein zwangsläufiger Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten, ganz abgesehen davon, daß dessen Allbi für den zweiten Anschlag in der Hauptverhandlung nicht widerlegt werden kann" (UA S. 43).
Eine Gesamtwürdigung des Urteils ergibt indes, daß das Landgericht nicht etwa deshalb freigesprochen hat, weil es der Meinung gewesen wäre, es müsse nach dem Zweifelssatz das Alibi als erwiesen behandeln, so daß der Angeklagte nicht der Täter gewesen sein könne; das wäre in der Tat fehlerhaft gewesen (BGHSt 25, 285; Beschluß vom 11. Juni 1982 - 5 StR 325/82). Vielmehr sprach das Tatgericht frei, weil es nach eingehender
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Prüfung und Abwägung der sonst vorliegenden Verdachtsund Entlastungsgründe die Täterschaft des Angeklagten nicht für erwiesen hielt, wobei es in Qiese Abwägung das Beweisergebnis zu dem vom Angeklagten behaupteten Alibi mit einbezog. Dazegen ist nichts einzuwenden,
Zwar findet sich in der Entscheldung BGHSt 25, 285, 286 der Satz, nur das erwiesene Alibi könne "von Einfluß auf die Entscheidung" sein. Jedoch ist diese -— zu allgsmein gefaßte (vgl. Blei JA 1974, 468; Hanack JR 1974, 383; Schneider MDR 1974, 94h; Stree JZ 1974, 299; Volk JuS 1975, 25; Herdegen in KK StPO § 244 Rdn. 5; Foth MW 1974, 1572) - Aussage dahin zu verstehen, daß ein Alibi für sich allein nur dann zum Freispruch führt, wenn es erwiesen ist, Ist das nicht der Fall, so geht das nur insofern "zu Lasten des Angeklagten" (BGH aa0), als sein Versuch, mit der Behauptung eines Alibis unmittelbar, ohne Rücksicht auf das sonstige Beweisergebnis, seine Freisprechung zu erreichen, gescheitert ist. Mehr verbirgt sich hinter dieser Formulierung nicht. In der genannten Entscheidung selbst wird darauf hingewiesen, daß das Scheitern des Alibibeweises noch kein Beweisanzeichen für die Schuld des Angeklagten ist (ECH aaO S. 287); das ist im übrigen gesicherte Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 24. September 1963 - 5 StR 330/63; Urteil vom 12. Januar 1982 - 5 StR 745/81).
Führen Beweiserhebung und Bewelswürdigung nicht zum Nachweis oder zur Widerlegung eines Alibis, so ist der Einfluß von "Alibitatsachen" auf die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht anders als der sonstiger
mittelbar erheblicher Tatsachen, Sie haben im Rahmen des "Gesamtgefüges der richterlichen Beweiswürdigung" (Hanack aa0) ihren Platz und können - zusammen mit anderen Umständen - dazu führen, daß das Gericht clie Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht gewinnt. Möglich ist aber auch, daß das ‚Gericht "aufgrund der übrigen Beweismittel von der Täterschaft des AÄngeklagten und den sie tragenden Feststellung sn überzeugt ist; die Gesaimtwürdigung säntlicher Beweisanzeichen führt dann notwendigerweise zu dem Ergebnis, daß der Täter - entgegen seiner Behauptung - nicht, anderswo war" (BGH Beschluß vom 11. Juni 1982 - 5 StR 325/82).
Gesen diese Grundsätze hat das Landgericht nicht verstoßen; das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, war allein seine Sache (BGHSt 29, 18, 19/20; Urteil vom 3. Febmar 1983 - 1 StR 823/82). Da die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hin auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben hat, bleibt das Rechtsmittel der R
Staatsanwaltschaft ohne Erfolg. N
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herdegen Kuhn Schikora Foth Schimansky
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