Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 09.06.1982 – 2 StR 225/82

2. Strafsenat

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FH

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 225/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Industriekaufmann Konrad H EEE aus CO, zeboren an GE 1950 in CE - BEER,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

„PERL

Der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. November 1981 im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Die Revision ist, soweit sie nicht dem Ausspruch über die Anordnung des Verfalls gilt, offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Berichtigung des Schuldspruchs bedurfte es hier nicht. Insbesondere kam eine Berichtigung dahin, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig sei, nicht in Betracht, da - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - die Annahme, der Angeklagte habe bei Erwerb und Einfuhr der Betäubungsmittel aus Eigennutz gehandelt, in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Grundlage findet.

Dagegen kann der Ausspruch über die Anordnung des Verfalls nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesan-

walt hat in seiner Antragsschrift hierzu folgendes ausgeführt:

"Die Anordnung über den Verfall von DM 800,-- hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkamner geht davon aus, daß der Angeklagte diese Summe als Entgelt aus einem Haschischgeschäft mit dem früheren Mitangeklagten SGB erhalten habe (UA Bl. 12). Die Maßnahme des Verfalls gemäß § 73 StGB dient jedoch lediglich dazu, dem Täter den durch die Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen. Deshalb müssen von dem erzielten Verkaufserlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so namentlich der Preis, den er an seinen Lieferanten gezahlt hat (BGHSt 28, 369). Da die Strafkammer aber festgestellt hat, daß der Angeklagte im wesentlichen zu "Selbstkostenpreisen" seine Abnehmer belieferte, kann eine Verfallsanordnung gemäß § 73 StGB nicht in Betracht kommen. Außer der Maßnahme des Verfalls wäre aber die Anordnung einer Wertersatzeinziehung gemäß § 74c StGB möglich. Diese im pflichtgemäßen Ernessen des Tatrichters liegende Entscheidung kann das Revisions-

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gericht nicht von sich aus fällen. Die Sache ist daher zur Prüfung der Frage einer Anordnung der Einziehung des Wertersatzes, die jedoch lediglich das Entstehen eines Zahlungsanspruches des Staates gegen den Angeklagten zur Folge hat, zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 28, 369, 370)."

Dem schließt sich der Senat an.

Müller Maier Theune

Niemöller Gollwitzer