Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 02.06.1982 – 2 StR 237/82

2. Strafsenat

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AAE

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

die Versicherungsagentin Ramona Nulvia En ıLg, ' in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz,

geboren am EB 1940 in ZEEEB/Venezuela, zur Zeit

in Untersuchungshaft ,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

PILH

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2, Juni 1982, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

B, Maier

Theune

Niemöller

Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandiung, Bundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezenber 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

LLC

Gründe§

Nach den Feststellungen lernte die Angeklagte anläßlich eines Erholungsaufenthalts in Rio de Janeiro dort am 7. April 1981 ein Paar kennen, und zwar einen etwa 33 bis 34 Jahre alten Mann, der sich ihr unter dem Namen Don Diego PB vorstellte, sowie eine etwa 27 bis 28 Jahre alte Frau, die sich Gloria KW nannte. Auf Veranlassung dieser Personen flog die Angeklagte am 19. April 1981 von Rio de Janeiro nach Frankfurt am Main, wo sie am 20. April 1981 mit dem Lufthansaflug LH 509 ankam. Als Reisegepäck führte sie einen Hartschalenkoffer der Marke Samsonite mit sich, den ihr Don Diego Ph etwa zwei Stunden vor dem Abflug ihrer Maschine in Rio de Janeiro überbracht hatte. In die Seitenteile des Bodens und des Deckels des Koffers waren insgesamt 16 Plastikbeutel eingearbeitet, die mit 1.715 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 96 % gefüllt waren. Die Angeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, "heiße Ware" irgendwelcher Art, also auch Rauschgift - damit auch Kokain - für Don Diego Ph zu transportieren.

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und auf Einziehung des sichergestellten Hartschalenkoffers und des Kokains erkannt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1. Die auf die Sachrüge gebötene Überprtüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen die Angeklagte

beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Insbesondere ist die tatrichterliche Beweiswürdigurig nicht mit den von der Revision behaupteten Mängeln behaftet. Die Würdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Feststellungen können nur dann erfolgreich mit der Sachbeschwerde angegriffen werden, wenn sie auf Erwägungen beruhen, die mit den Denkgesetzen nicht übereinstimmen, wenn sie widersprüchlich sind oder gesicherter Lebenserfahrung zuwiderlaufen, schließlich auch dann, wenn naheliegende Möglichkeiten, die Beweise zu würdigen, außer acht geblieben sind (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1979

- 3 StR 396/79). Hier hat die Strafkammer alle aus dem Urteil ersichtlichen und naheliegenden Umstände, die Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten der Angeklagten ermöglichen, in den Gründen widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze erörtert.

Dies gilt auch, soweit die Kammer ausführt, die Reaktion der Angeklagten anläßlich der Zollkontrolle lasse ",.. sich nur damit erklären, daß sie wußte, daß sich in ihrem Koffer Schmuggelware befindet ..." (UA S. 8). Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß sich für ein Verhalten, wie es die Angeklagte an den Tag gelegt hat, auch andere Erklärungen finden lassen. Dies hat aber, wie seine Ausführungen im übrigen deutlich machen, auch das Landgericht nicht verkannt. Es hat vielmehr mit dem zitierten Satz nur zum Ausdruck bringen wollen, daß hei Würdigung der weiteren gegen die Angeklagte sprechenden Umstände, die in den Gründen der angefochtenen Entscheidung vorher abgehandelt werden, ihre Reaktion zu der aufgeführten Schlußfolgerung zwang.

AT -5.-

- Soweit das Landgericht Beh der Beweiswürdigung in Bezug auf mehrere die Angeklagte belastende Hilfstatsachen das Wort "mußte" gebraucht (UA S. 7 unten) und dadurch den Anschein erwecken könnte, es sei nicht nachgewiesen, daß die Angeklagte die entsprechenden Erwägungen angestellt und Tatumstände- erkannt hat, handelt es sich lediglich um sprachlich ungenaue Formulierungen, da andernfalls diese Indizien zur Überführung der Angeklagten gar nicht herangezogen worden wären.

2. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils konnte jedoch keinen Bestand haben. In den Zumessungserwägungen werden die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten lediglich insofern berücksichtigt, als ihr zugute gehalten wird, daß sie bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zwar ist das Gericht nach § 267 Abs. 3 StPO nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen; es ist aber als Verstoß gegen das sachliche Recht anzusehen, wenn das Gericht entgegen der Vorschrift des § 46 Abs. 2 StGB für die Strafzumessung ausschließlich die Umstände der Tat verwertet und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend erörtert (BGH, Beschluß vom 3. Februar 1981 - 1 StR 773/80). Anhaltspunkte dafür, daß der Tatrichter sich vergeblich um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten bemüht haben könnte, sind nicht hervorgetreten. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Vorgeschichte der Tat, die auf den Angaben der Angeklagten beruhen, daß die Angeklagte auch zur Erörterung ihrer persönlichen Verhältnisse bereit war. Nachdem die Strafkammer über-

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dies in den Strafzumessungserwägungen auch der Tat nur einen Satz widmet, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie die durch § 46 Abs. 2 StGB gebotene Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Tatsachen nicht in der erforderlichen Weise vorgenommen hat.

Von der Aufhebung des Urteils im Strafausspruch wird die Entscheidung über die Einziehung nicht berührt.

Müller Maier Theune Niemöller Gollwitzer