Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 24.05.1982 – 1 StR 609/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
E74
BUNDESGERICHTSHOF
a 1_StR 609/82 BESCHLUSS Mm
in der Strafsache
gegen
1. die Schaustellerin Sylvia J ar ICHEEEED zus MORE, dort geboren am 1947,
2. die Hausfrau Ilse_F geborene aus ,„ gebo 1941 in J (CSR), 3. den Kaufmann Johannes F EEE aus
S »
zu 1. und 2. falscher uneidlicher Aussage,
wegen zu 3, Meineids u.a.
Ss
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu Ziffer 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9, November 1982 einstimmig beschlossen:
1. Das Verfahren gegen den Angeklagten Johannes TO wird nit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung des Meineids beschränkt (§ 154 a Abs. 2 StPo).
2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten/Allgäu vom 24. Mai 1982 in den jeweiligen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4, Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe§
1. Die Revisionen der Angeklagten sind, soweit sie den Schuldspruch - Sylvia ICE und Iise FEED a wegen jeweils falscher uneidlicher Aussage, Johannes FE noch wegen Meineids - angreifen, offensichtlich unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 14, September 1982 verwiesen.
2. Dagegen können die Strafaussprüche keinen Bestand haben.
Nach den getroffenen Feststellungen hatten die Angeklagten bereits im Jahre 1974 in dem damals gegen Kurt IB snhänzigen Strafverfahren die gleichen Aussagen wie in dem 1978 durchgeführten Wiederaufnahnmeverfahren gemacht (UA S. 13, 14, 16). Bei ihren Aussagen im Wiederaufnahmeverfahren, wegen derer sie nun das Landgericht verurteilt hat, mußten sie daher befürchten, bei wahrheitsgemäßer Bekundung ihre Falschaussagen im ersten Verfahren aufzudecken und sich dadurch der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Dem steht nicht entgegen, daß die Angeklagten von dem Vorwurf, im ersten Verfahren falsch ausgesagt zu haben, durch Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 4. März 1977 rechtskräftig freigesprochen waren (UA S. 16); insoweit wäre eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu ihrem Nachteil nach § 362 Nr. 4 StPO in Frage gekommen.
Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob den Angeklagten der Strafmilderungsgrund des § 157 StGB zugute kommen kann (vgl. BGHSt 8, 301, 319). Das gilt
auch für die Angeklagten Sylvia IB und I1se FED GEB: ihnen hat das Landgericht zwar Strafmilderung nach
Ss
§ 157 StGB gewährt, jedoch nur unter dem Gesichtspunkt,
daß sie von einem Angehörigen - Kurt JB - die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung abwenden wollten.
Herdegen Ulsamer Maul Foth Granderath