Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 17.05.1982 – 2 StR 166/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
PL
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 _StR_166/82 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Zapfer Günter Karl BED zus Seup-" EEE. geboren am EEE :95 in zB,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Ta
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1982, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. November 1981 wird verworfen.
Die Liste der angewendeten Strafvorschriften wird wie folgt geändert und neugefaßt: §§ 1, 9, 11 Abs. 1 Nr. 6 a, Abs. 4 Nr. 6 a, Abs. 6 BetMG.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und das sichergestellte Marihuana eingezogen.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Die Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgezeigt. Die Feststellung des Landgerichts, daß er Kenntnis vom Inhalt des Koffers gehabt habe, beruht nicht auf einer bloßen Annahme. Vielmehr ist die Strafkammer, wie das Urteil ersehen läßt, auf Grund verschiedener Gesichtspunkte zu dieser Überzeugung gelangt. Ihre Ansicht, die Umstände des Falles würden keine andere vernünftige Schlußfolgerung gestatten, hält sich im zulässigen Rahmen der (tatrichterlichen) Beweiswürdigung.
Rechtlich bedenkenfrei ist ferner die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe zwar nicht die genaue Menge des Rauschgifts gekannt, ihm sei aber angesichts der gesamten Umstände bewußt gewesen, daß es sich um eine Lieferung ganz erheblichen Umfangs gehandelt habe. Zu diesen Umständen zählten u. 2. die Vorsichtsmaßnahmen des Zeugen "Rg', ferner die Tatsache, daß der Angeklagte im Zug den Koffer gehoben hat, als er ihn in das Gepäcknetz legte, und sein Gewicht ihm einen Anhaltspunkt für die ungefähre Menge geben konnte.
Auch die Begründung, mit der die Strafkammer das Vorliegen besonderer Umstände i.5.v. § 56 Abs. 2 StGB verneint hat, ist nicht zu beanstanden. Ihre Auffassung,
daß keine über bloße Strafmilderungsgründe hinausgehende Gesichtspunkte gegeben seien, stellt eine vertretbare Wertung dar.
Die Liste der angewendeten Strafvorschriften hat
der Senat geändert und neugefaßt. § 11 Abs. 1Nr. 6a
knüpft nicht an § 3, sondern an § 9 BetMG an. § 3 BetMG war deshalb zu streichen.
Müller Meyer Maier
Theune Niemöller