Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 06.05.1982 – 2 StR 164/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
DD
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 164/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kellner Rosario FEB „aus WWW, geboren am GERD 1956 in vi
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. &.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz von 15. Dezember 1981 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird
verworfen.
Gründe§
EmRede
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
1. Soweit der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist, hat die Strafkammer nach den Urteilsgründen nicht geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne der §§ 255, 250 Abs. 2 StGB anzunehmen ist. Darin liegt hier, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. März 1982 im einzelnen zutreffend ausführt, ein sachlichrechtlicher Mangel, weil die Feststellungen zu einer solchen Prüfung @rärgten. Besonderer Anlaß hierzu bestand wegen des der Tat vorausgegangenen Verhaltens des später Geschädigten,
Ger in der Diskothek mehrere Gäste zum Teil handgreiflich belästigt hatte, dabei auch in den dann zum Glasschaden führenden Streit mit GEB geraten war, und dadurch letztlich das Vorgehen des - noch dazu unter leichtem Alkoholeinfluß stehenden - Angeklagten provoziert hatte.
2. Die für das Vergehen nach § 113 StGB verhängte Geldstrafe ist an sich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat kann indessen, insbesondere mit Rücksicht auf den engen zeitlichen Zusammenhang der beiden dem Angeklagten zur Last liegenden Taten, nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß die Höhe dieser Strafe durch die wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verhängte Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist. Er hat aus diesem Grund den Strafausspruch insgesamt aufgehoben.
53. Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, ob mit der vom Amtsgericht Lörrach
DT
am 23. Februar 1981 verhängten Geldstrafe eine Gesamt-
strafe .zu bilden ist.
Mösl Müller
Maier Theune
Meyer