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BGH Beschluss vom 26.03.1982 – 2 StR 151/82

2. Strafsenat

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LE

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 151/82 BESCHLUSS VEIT

in der Strafsache

gegen

Mehmet Eyyup K EEE» alias Ilhami I ,

in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1956 in LE in der Provinz DEE (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

-2- | Le

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 1982 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen;

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren, und sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 1981 werden verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 15. März 1982 ausgeführt:

"], Nachdem der Verteidiger des Angeklagten gegen das Urteil der 25. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Septenber 1981 Revision eingelegt hatte (Bl. 119 d.A.), wurde das Rechtsmittel nicht rechtzeitig begründet. Das Landgericht Frankfurt verwarf daher mit Beschluß vom 15. Dezember 1981 die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig (Bl. 149 d.A.). Diese Entscheidung wurde dem Verteidiger am 22. Dezember 1981 (Bl. 152 d.A.) zugestellt, hinsichtlich des Angeklagten fehlt es an einem Zustellungsnachweis. Es ist daher davon auszugehen, daß er seine Anträge auf Wiedereinsetzung

II.

III.

in den vorigen Stand und auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO mit Schreiben vom 26. Dezember 1981 -eingegangen bei Gericht am 30. Dezember 1981- rechtzeitig (vgl. Bl. 153 d.A.) angebracht hat. Die Besründungsschrift vom 11. Februar 1982 -eingegangen bei Gericht am 16. Februar 1982- ist hingegen verspätet und hinsichtlich der Revisionsbegründung auch nicht in der Form des § 345 Abs. 2 StPO vorgelegt,

Der Wiedereinsetzungsamtrag ist Jedoch deswegen unzulässig, weil die Begründung der Revision nicht rechtzeitig in der Wochenfrist des §§ 45 Abs.1 StPO nachgeholt wurde. Die fristgemäße Nachholung der versäumten Handlung ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPo Voraussetzung für eine sachliche Prüfung des Antrags auf Wiedereinsetzung.

Im übrigen wäre dieser Antrag aber auch unbegründet. Dem Angeklagten wurde ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 14, September 1981 (Bl. 108 d.A.) mündliche Rechtsmittelbelehrung erteilt und eine schriftliche Belehrung in türkischer Sprache ausgehändigt. Seine (in keiner Weise glaubhaft gemachten) Behauptungen hinsichtlich einer fehlenden Aufklärung über

die 'Rechtslage" entbehren damit der Grundlage.

Da Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann und auch sonstige Gründe, die den Beschluß des Landgerichts Frankfurt vom 15. Dezember 1981 fehlerhaft machten, nicht

-L- ce ersichtlich sind, ist auch der Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO zu verwerfen." Dem schließt sich der Senat an.

Mösl Meyer Theune Niemöller Gollwitzer