Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 25.03.1982 – 1 StR 534/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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B14
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 534/81 BESCHLUSS
um
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Dursun V
geboren am es Türkei
den re en Refik E EB =
geboren am nT rkei),
geboren am ED Ko rei),
den Schlosser Mahmut I
den Arbeiter Ismet A ,
geboren am 194 EB: pm (Türkei),
den übe Ibrahim S aus RE. geboren am EB 945 ee den ven am GE — En
vormals aus NEED, geboren am 1939 in A Türkei), sämtlich zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
19. Dezember 1980
a) im Schuldspruch bezüglich des Angeklagten ABB dahin abgeändert, daß Akca der Beihilie zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist,
b) bezüglich aller Angeklagten in den Strafaussprüchen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
53. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe§
1. Die Verurteilung des Angeklagten AR wegen mittäterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach den getroffenen Feststellungen hat A auf Drängen der Mitangeklagten VW und Sh den Mitangeklagten EB angerufen und ihn gefragt, ob er
Heroin bringen könne. Es wurde vereinbart, daß EB
sofort nach Nürnberg fährt und daß man sich am Hauptbahnhof trifft. Bei dem weiteren Geschehen war Ag
zwar dabei, schaltete sich jedoch nicht aktiv ein (VA S. 8 9). Ihm war auch nicht nachzuweisen, daß er an diesem Geschäft etwas verdient hätte. Er hatte aber erhebliche Schulden bei EB. Die Vermittlung des Rauschgiftgeschäfts war für ihn eine Möglichkeit, entweder diese Schulden abzutragen oder doch zu erreichen, daß sein Gläubiger mit der Darlehensrückzahlung nicht mehr drängen würde (UA S. 50
,
Bei dieser Sachlage hätte die Frage, ob AB als Mittäter oder Gehilfe an der Tat teilgenommen hat, eingehender Erörterung bedurft. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß auch in den Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln an Hand allgemeiner Abgrenzungskriterien zu prüfen ist, ob ein Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene, vom Täterwillen getragene Handlung erscheint. Mittäterschaft liegt vor, wenn ein an der Tat Beteiligter mit seinem Beitrag nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern wenn dieser Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muß er seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt die Tätigkeit des anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben wil ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Täters umfaßt werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung könne gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrsch oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhängen (BGH, Beschl. v. 25. März 1981 -
2 StR 130/81 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGH, Beschl v. 15. April 1980 - 5 StR 183/80). Demgegenüber hat das
Landgericht allein auf mögliche finanzielle Vorteile des Angeklagten Ag abgestelit. Das genügt nicht.
Da nicht zu erwarten ist, daß eine neue Hauptverhandlung die Annahme von Mittäterschaft des Angeklagten AB tragende Feststellungen ergeben würde, hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, daß Age der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin strafbar ist. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte selbst mit seiner Revisionsbegründung vorträgt, die Feststellungen des Landgerichts rechtferti;;ten nur eine Verurteilung als Gehilfe.
Mit der Änderung des Schuldspruchs mußte auch die gegen Akca verhängte Strafe aufgehoben werden.
2. Auch hinsichtlich der übrigen Angeklagten waren die verhängten Strafen aufzuheben. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht den Gedanken der Generalprävention (UA S. 56) zu Lasten einer bestimmten Bevölkerungsgruppe überbewertet hat.
Zudem ist darauf hinzuweisen, daß sich aus der Begründung der gegen die Angeklagten Ip und | verhängten Strafe nicht ergibt, aus welcher Alternative des Absatzes 4 des § 11 BtmG a.F. das Landgericht die Bewertung als besonders schwerer Fall entnommen hat. Insbesondere befanden sich nach den Feststellungen weder IR noch A zu irgendeiner Zeit in Besitz des Heroins.
3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist auf die Antragsschrift des Gen:ral-- bundesanwalts vom 12. Januar 1982 zu verweisen.
Pikart Ulsamer Maul Schikora Foth