Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 24.03.1982 – 2 StR 86/82

2. Strafsenat

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ala

BUNDESGERICHTSHOF

> StR 86/82 BESCHLUSS IN] PL

in der Strafsache

gegen

1. den Gastwirt Vincenzo C mb zus 2 geboren am EUEEEEB 1955 in Sp EEE ir. Te

(Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

>, den Maurer Luigi P EIS. aus Ve, seboren am MEER 1955 in Up (Italien), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen versuchten Raubes mit Todesfolge u.a.

co

-2-

Der ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 24. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I, Auf die Revisionen der Angeklagten Co und Pe wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10. Juni 1981, auch soweit es die Mitangeklagten Ci und Com betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der beiden Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen versuchten gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge zu Freiheitsstrafen von je zwölf Jahren verurteilt und zwei Tatwaffen eingezogen. Die Angeklagten Ci» und Preite haben Revision eingelegt. Sie beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel sind, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche sowie die Einziehungsanordnung richten, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch müssen auf die Sachrügen die Strafaussprüche aufgehoben werden.

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Nach den Ausführungen des Schwurgerichts zur Strafzumessung ist nicht auszuschließen, daß es die Milderungsmöglichkeit gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB übersehen hat. In den Gründen des Urteils heißt es, bei der Strafzumessung sei von dem Strafrahmen des § 251 StGB, mithin von einer Mindeststrafe von zehn Jahren auszugehen; die Kammer habe auf nur geringfügig über dem Mindestmaß liegende Freiheitsstrafen erkannt (S. 59, 60 UA). Hieraus folgt, daß das Schwurgericht nicht den nach jenen Bestimmungen gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt hat. Da der Sachverhalt nicht so gelagert ist, daß die Anwendung des gemilderten Strafrahmens ohne weiteres ausscheidet, hätte sich das Landgericht im Urteil mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen ist. Mangels einer derartigen Erörterung vermag der Senat nicht zu prüfen, ob das Urteil auch insoweit keinen Rechtsfehler aufweist.

Die Strafaussprüche können ferner nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht strafschärfend gewertet hat, daß die Angeklagten in durchaus geordneten Verhältnissen leben, also nicht durch eine dringende finanzielle Notlage zu der Tat veranlaßt worden sind (S. 60 UA). Damit hat es das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes straferschwerend gewertet. Das ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig.

-L-

Gemäß § 357 StPO sind auch die Strafaussprüche

gegen die Angeklagten Ci und Co aufzuheben, obwohl sie keine Revision eingelegt haben.

Mösl Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer