Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 17.03.1982 – 2 StR 793/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Br’
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 793/81 URTEIL 2.8.84
in der Strafsache
gegen
1. den Maurer Michele di S emmmmmmmm aus [iin , geboren am EEE. 1957 in Aue (Italien), zur
Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Hilfsarbeiter Giuseppe R Ep aus 1 auiiiiiii, geboren am ME 1951 in Tem (Ttalien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEEEEEEENEERN als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 1. Rechtsanwalt Dr. EEE zus 1. mmumkmmmmme für den Angeklagten dSemm, 2. Rechtsanwalt EEEB aus Ku für den Angeklagten Re,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Die Revision des Angeklagten dWSwiB gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22, Mai 19819
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten Rep wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von jeweils vier Jahren verurteilt. Diese Entscheidung greifen die Angeklagten mit ihren Revisionen an. Sie beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision des Angeklagten dWSw> ist unbegründet, das Rechtsmittel des Angeklagten Rewe hat Erfolg.
1. Di Summa
a) Die zulässig erhobene Besetzungsrüge ist unbegründet.
aa) Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan eindeutig, daß die für den Buchstaben "d (D)" zuständige 13. Strafkammer zu-
nächst zur Entscheidung berufen war. Maßgebend war
der erste Buchstabe der "Gesamtbezeichnung" des Angeklagten, wobei z.B. ausdrücklich geregelt war, daß bei der Gesamtbezeichnung "von Brock" der Buchstabe "TV" bestimmend wäre (Teil A Abschnitt III Ziff. 4 = in Verbindung mit Abschnitt II Ziff. 3 a); somit war bei dem Angeklagten dW SW der Buchstabe "ar und nicht der Buchstabe "S" entscheidend. Zum anderen beachtet sie den Beschluß des Präsidiums vom 25. März / 6. April 1981 nicht, nach dem auch die vorliegende Sache von der an sich zuständigen 13. Strafkammer auf die 12. Strafkammer überging.
bb) Die Befreiung des Schöffen UM von der Dienstleistung in der Hauptverhandlung vermag die Revision nicht zu begründen (§ 54 Abs. 2 GVG, § 306 Satz 2 StPO). Dafür, daß die Entscheidung willkürlich war, sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden.
cc) Die vorübergehende Bestellung der Richterin Klingler zum weiteren stellvertretenden Mitglied der 12. Strafkammer ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 31, 145, 163, 164). Daß durch eine voraussehbare Häufung der Bestellung zeitweiliger Vertreter die gesetzmäßige Besetzung der Strafkammern in Frage gestellt worden sei, behauptet die Revision nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich (vgl. BGHSt 27, 209 ff).
Die Richterin Klingler konnte an der Erstellung der schriftlichen Urteilsgründe auch noch mitwirken und das Urteil unterschreiben, als sie der 12. Strafkamner nicht mehr angehörte, zumal sie weiterhin Mitglied des Landgerichts Köln war.
b) Da die sonstigen Verfahrensrügen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet sind und die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehier ergeben hat, ist seine Revision zu verwerfen.
2. Russo
Die Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, denn die Sachrüge führt bereits zum Erfolg. Die Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Die Kammer hält den Angeklagten im wesentlichen auf Grund der Aussage des Zeugen KM für überführt, denn dieser habe ihn später bei der Polizei als einen der Täter wiedererkannt. Dabei übersieht sie nicht, daß der Angeklagte diesem Zeugen nicht zusammen mit anderen Personen gegenübergestellt, sondern von den Polizeibeamten als Einzelperson und möglicher Täter vorgestellt worden war. Sie erkennt auch, daß dem Ergebnis eines solchen Verfahrens regelmäßig ein wesentlich geringerer Beweiswert zukommt als dem einer vorschriftsmäßigen Wahlgegenüberstellung. Sie meint aber, die "fehlerhafte Gegenüberstellung" habe die "Identifizierung Rees" als Täter gleichwohl nicht in ihrem Wert beeinträchtigt (UA S. 27). Daß der Zeuge sich geirrt haben könnte, schließt sie besonders auch deswegen aus, weil er bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung eine "detaillierte Täterbeschreibung" geben konnte (UA Ss. 25/26).
Diese "detaillierte Täterbeschreibung" kann indes den Beweiswert der fehlerhaften Gegenüberstellung nicht
verstärken. Wie sich aus den weiteren Feststellungen ergibt, hatte der Zeuge dem Täter, den er später als den Angeklagten wiedererkannt haben will, wesentliche Merkmale zugeordnet (Nasenform, Körpergröße, Sprache), die der Angeklagte gerade nicht aufweist. Die Kammer legt zwar dar, worauf diese Irrtümer zurückgeführt werden könnten, vermag damit aber die Tatsache, daß die Täterbeschreibung des Zeugen nicht zum Angeklagten paßt, nicht zu ändern.
b) Einen weiteren wesentlichen Umstand hat die Kammer nicht ausreichend gewürdigt. Der mit am Überfall beteiligte zweite Täter soll nach der Aussage des Zeugen KW den Angeklagten mit "Giovanni oder Gianni" angesprochen haben, während der Rufname des Angeklagten "Giuseppe" ist. Die Kammer hält dies für unbeachtlich, | denn sie ist davon überzeugt, Kb habe damit über | die Identität des Angeklagten getäuscht werden sollen (UA S. 29). Gleichzeitig stellt sie aber fest, die Täter seien sicher gewesen, den Zeugen KB durch Drohungen | davon abhalten zu können, die Polizei einzuschalten. Ä Damit versucht sie zu erklären, warum sich der Angeklagte vor dem Überfall nicht maskiert habe, obwohl er erst etwa 10 Tage vorher an einer geschäftlichen Besprechung zwischen seinem Arbeitgeber Mb und dem Zeugen KÜMB teilgenommen hatte und deshalb damit rechnen mußte, KM werde ihn wiedererkennen (UA S. 32). Denn damit, daß sich KB an ihn überhaupt nicht erinnern werde, konnte der Angeklagte nicht rechnen. Waren die Täter aber sicher, KM werde den Überfall nicht der Polizei melden, und unternahm der Angeklagte deshalb nichts, um zu verhindern, daß KB ihn wiedererkennt, dann ist nicht einzusehen, warum er sich zur Täuschung mit einem falschen Vornamen anreden ließ, zumal Ki»
seinen Vornamen gar nicht kannte. Nach allem ist das Urteil, soweit es den Angeklagten R&B betrifft, auf-
zuheben.
Mösl Müller Meyer Theune Niemöller