Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 16.03.1982 – 5 StR 21/82

5. Strafsenat

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5 stR_21/82 S6

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Augenoptiker Erwin G ED zus "AED, geboren am EEE 1946 in nm,

wegen Erpressung

-2- 672

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16.März 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof

Fleischmann Schuster Horstkotte Dr.Niepel

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin GB aus EEE

als Verteidigerin,

Justizamtsinspektor von als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8.Juli 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 3 - Gründe 54

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Erpressung in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Seine Revision macht Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend. Sie hat mit der gemäß § 338 Abs.1 Nr. 1 ce StPO nicht präkludierten Besetzungsrüge Erfolg.

An der mehrtägigen Hauptverhandlung haben die Schöffen Pätzold und Immen teilgenommen. Für den Tag des Verhandlungsbeginns waren jedoch nach der dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts die Schöffen TB und ce ausgelost worden (Bd.II B1.213/217,232 der Sachakten). Die durch die Auslosung festgelegte Schöffenbesetzung durfte nicht von der Geschäftsstelle geändert werden.

Der Besetzungsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache (§§ 337 Abs.1, 338 StPO). Die von der Revision weiter erhobenen Beanstandungen können daher ungeprüft bleiben,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel