Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 16.03.1982 – 5 StR 21/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 stR_21/82 S6
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Augenoptiker Erwin G ED zus "AED, geboren am EEE 1946 in nm,
wegen Erpressung
-2- 672
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16.März 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof
Fleischmann Schuster Horstkotte Dr.Niepel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin GB aus EEE
als Verteidigerin,
Justizamtsinspektor von als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8.Juli 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 3 - Gründe 54
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Erpressung in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Seine Revision macht Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend. Sie hat mit der gemäß § 338 Abs.1 Nr. 1 ce StPO nicht präkludierten Besetzungsrüge Erfolg.
An der mehrtägigen Hauptverhandlung haben die Schöffen Pätzold und Immen teilgenommen. Für den Tag des Verhandlungsbeginns waren jedoch nach der dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts die Schöffen TB und ce ausgelost worden (Bd.II B1.213/217,232 der Sachakten). Die durch die Auslosung festgelegte Schöffenbesetzung durfte nicht von der Geschäftsstelle geändert werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel