Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 09.03.1982 – 5 StR 130/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 Str 130,82

BUNDESGERICHTSHOF 7

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. den Justizvollzugsbeamten Dieter W gun

aus Naummuuump. | geboren am EEE 1956 in vum,

2. den Justizvollzugsbeamten Bernd B

aus CE, geboren am EEE 1947 ir vom,

3. den Justizvollzugsbeamten Heinz-Dieterr L EB

aus CH, . dort geboren an EB 155;,

wegen Körperverletzung im Amt

a

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts am 9.März 1982 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten WB, >eiib und IB wird das Urteil der großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle vom 6.November 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung im Amt zu Geldstrafen verurteilt. Mit der Revision rügen die Angeklagten Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

Alle drei Angeklagten rügen mit Recht, daß das Landgericht mit der Vereidigung des Zeugen Thönes § 60 Nr.2 StPO verletzt hat. Dieser Zeuge hatte als Vollzugsbeamter während der

Ayıofihıınv co AUDUYUAIN [3 wie die Angeklagten auf den Strafgefangenen SB einschlugen und ihn mit Füßen traten (UA S.5/6). Das Landgericht hätte unter diesen Umständen wegen des Verdachts der Tat-

beteiligung von einer Vereidigung des Zeugen absehen müssen.

nstes aus unmittelbarer Nähe beobachtet,

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Es ist zwar Aufgabe des Tatrichters, im Rahmen seiner Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist. Diese Entscheidung kann das Revisionsgericht aber dahin überprüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist hier der Fall. Allein der Umstand, daß weder das Urteil noch die Sitzungsniederschrift erkennen lassen, aus welchen Erwägungen § 60 Nr.2 StPO nicht angewendet worden ist, begründet allerdings für sich noch keinen Rechts-

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u 674 fehler. Jedoch kann die fehlende Begründung dazu führen, wenn sich, wie hier, aus der Sachlage ergibt, daß der Tatrichter die Rechtsbegriffe der "Tatbeteiligung" und des "Verdachts" verkannt hat (BGHSt 4,255,256).

Der Begriff der Beteiligung an der Tat ist weit auszulegen. Er umfaßt nicht nur die Teilnahmeformen der 88.25 £ff StGB, sondern erstreckt sich auf jeden, der bei dem abzuurteilenden Vorgang in strafbarer Weise und in derselben Richtung wie der Angeklagte mitwirkt (BGHSt 4,255,256; 4,368,370,371), gleichgültig, ob er dabei bewußt und gewollt mit diesem zusammengewirkt hat (BGHSt 10,67,68). Ein Verdacht besteht schon dann, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Beteiligung des Zeugen nicht auszuschließen ist; es braucht nur ein entfernter Verdacht zu sein (BGHSt 4,255,256; BGH, Urteil vom 4.März 1975 - 1 StR 662/75 -, mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1975,725). Der Verdacht einer solchen Mitwirkung kann auch bei einem Unterlassen vorliegen, wenn eine Rechtspflicht zur Verhinderung der Tat besteht (Löwe/Rosenberg/ Meyer 23.Aufl. § 60 Rdn.17). Der Zeuge war als Vollzugsbeamter verpflichtet, der Mißhandlung eines Strafgefangenen entgegenzutreten. Dieser Rechtspflicht ist er nicht nachgekommen, obwohl er aus unmittelbarer Nähe beobachtet hatte, wie die Angeklagten auf den Strafgefangenen einschlugen. Es liegt nahe, daß er trotz des schnellen Geschehensabiaufs durch Androhung einer Meldung oder durch andere geeignete Maßnahmen in zumutbarer Weise auf seine Kollegen hätte einwirken können, um diese von weiteren Mißhandlungen abzuhalten, Daß der Zeuge später die Tat mit aufgedeckt hat, läßt seine vorangegangene Beteiligung an ihr nicht entfallen,

Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen. Das Landgericht hat die Feststellungen im wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen Thönes gestützt und dabei

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auch berücksichtigt, daß er "den Eid darauf geleistet" hat (UA S.7). Das angefochtene Urteil mußte deshalb mit den Feststellungen aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Niepel