Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 19.04.1983 – 5 StR 158/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

1. den Justizvollzugsbeamten Dieter W EEE

aus NEE, geboren arı EEE 1935 in WeCiiiim,

2. den Justizvollzugsbeamten Bernd BMW aus CE, geboren am EEE 19:7 in VciiiiiiiniR,

3, den Justizvollzugsbeamten Heinz-Dieter L ER aus CE, . dort geboren am EB 1553,

wegen. Körperverletzung im Amt

Ze

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt für den Angeklagten wo, Rechtsanwalt EB für den Angeklagten BE, Rechtsanwalt EEE für den Angeklagten Lam

als Verteidiger,

Justizangestellte | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers S ERBEN gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 10. September 1982 werden verworfen.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten im Revisionsverfahren dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

D

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschaftlichen Körperverletzung im Ant freigesprochen. Mit der Revision rügen die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten. Er hat dazu ausgeführt:

"1, Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Die Zurückweisung des von dem Nebenkläger gestellten Hilfsbeweisamtrags zu 2) vom 9. September 1982 kann im Ergebnis nicht beanstandet werden. Die Strafkammer hat die Beweisbehauptung, der Verletzte habe am 8. Juni 1979 zu dem Mitgefangenen Rn geäußert, er sei von dem Angeklagten LM in der HS-Station geschlagen worden, aus tatsächlichen Gründen als für die Entscheidung ohne Bedeutung erachtet, weil sie nicht geeignet war, die Überzeugung der Strafkammer, der Verletzte sei tatsächlich in der HS-Station von den Angeklagten oder einem Angeklagten mißhandelt worden, zu begründen, und zwar deshalb, weil die Bestätigung der Behauptung die entgegenstehende, mit Erinnerungsschwäche nicht erklärbare Bekundung des Verletzten in der Hauptverhandlung nicht so in ihrem Gewicht mindern konnte, daß Zweifel an der Schuld der Angeklagten ausgeräumt wurden. Diese Bewertung eines für den entscheidungserheblichen Sachverhalt nur mittelbar

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bedeutsamen Umstandes gehört in den Bereich der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung (BGH GA 1964, 77; BGH bei Hoitz, MDR 1976, 815) und kann nur darauf nachgeprüft werden, ob sie anerkannten Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen widerspricht. Das ist nicht der Fall. Die Annahme der Revision, die Strafkamnmer sei von einer Konstanz in den Angaben des Verletzten während des gesamten Verfahrens ausgegangen und habe seine Angaben in der Hauptverhandlung - deshalb - nicht nur als gewichtig, sondern als glaubhaft erachtet, trifft nach den. Urteilsgründen nicht zu.

Die vorgenannte - unzutreffende - Annahme liegt auch der Aufklärungsrüge zugrunde, die schon deshalb keinen Erfolg haben kann. Im übrigen belegen die Urteilsgründe, daß

- nicht protokollierungspflichtige - Vorhalte dem Verletzten gemacht worden sind (UA S. 16). Mit der Behauptung, die Vorhalte seien nicht umfassend genug gewesen, kann die Revision grundsätzlich und auch hier nicht begründet werden (BGHSt 17, 351, 352); eine Rekonstruktion des Ganges der Hauptverhandlung zu nicht protokollpflichtigen Vorgängen

mittels dienstlichen Äußerungen ist nicht zulässig. Aus Ver-

lesungen nach.§ 253 StPO, die ausweislich des Protokolls

nicht erfolgt sind, war ein Aufklärungsgewinn, der Zweifel an der Schuld der Angeklagten beseitigen konnte, nicht zu

erwarten.

2. Auch die Sachbeschwerde bleibt erfolglos. Die Beweiswürdigung läßt Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten nicht erkennen. Die Strafkammer hat Zweifel daran, daß die Aussage des Zeugen TER über die Fesselung und Mißhandlung des Nebenklägers durch die Angeklagten das tatsächliche

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Geschehen wiedergegeben hatte, nicht überwinden können,

Die Zweifel hatten sich daraus ergeben, daß die Fesselung weder in dem von TER geführten Einschlußbuch noch in

dem Gefangenenbuch vermerkt worden war, der Zeuge Tan einen weiteren Vorfall geschildert hatte, für den die Beweisaufnahme im übrigen keinen zureichenden Anhaltspunkt ergeben hatte, und letztlich aus den Angaben des Verletzten, der der Darstellung des Zeugen TEE widersprochen hatte, ohne daß dieser Inhalt der Bekundungen des Verletzten

mit Erinnerungsschwäche abgetan werden konnte. Erkenntnisse, die die Angaben des Zeugen TE ausreichend stützten, hatten nicht gewonnen werden können. Worauf es zurückzuführen sein könnte, daß der Zeuge TER Angaben gemacht hat, die den objektiven Gegebenheiten - möglicherweise - nicht entsprachen, hat die Strafkammer im Hinblick auf

zwei von mehreren Möglichkeiten erörtert, insoweit bewußte Lüge und generelle Zeugenuntüchtigkeit ausgeschlossen

(UA S, 14), letztlich aber offengelassen; das begründet keinen Rechtsmangel. Soweit das Fehlen eines Vermerks über eine Fesselung des Verletzten in Frage steht, mißversteht die Beschwerdeführerin die Wertung des Tatrichters: er hat das Fehlen eines Vermerks in Anbetracht der Person des Zeugen TER und der behaupteten Umstände als auffällig und mithin gegen die objektive Richtigkeit der Darstellung des Zeugen sprechend erachtet; nach den Maßstäben von BGHSt 26, 56, 63 kann das nicht beanstandet werden. Bei der Würdigung der Aussage des Verletzten brauchte angesichts dessen, daß er weiterhin Justizvollzugsbedienstete anderer Mißhandlungen bezichtigte, Angst vor Repressalien als mögliches Motiv nicht erörtert zu werden."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

>, Die Revision des Nebenklägers rügt im wesentlichen dieselben Verletzungen des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts wie die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie kann deshalb aus denselben Gründen nicht durchgreifen. Soweit sie darüber hinausgeht, ist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-

anwalts.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel