Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 24.02.1982 – 2 StR 42/82

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 42/82 BESCHLUSS LU SL

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Erich Peter Cem aus Z@EEEB geboren am GEB 1943 in BEE NEEEEEED, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

P/

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 1982 gemäß §§ 45 Abs. 1 S. 1, 44 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 15. Dezember 1981, ihm gegen die Versäumung

der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. September 1981 Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Gründe§

Der Wiedereinsetzungsamtrag wurde nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO gestellt. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn dieser Frist war der 1. Dezember 1981. Denn mit Zustellung des die Revision verwerfenden Beschlusses vom 24. November 1981 an den Angeklagten und den Verteidiger am 1. Dezenmber 1981 erlangten diese Kenntnis von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und wurden damit in die Lage versetzt, Wiedereinsetzung zu beantragen. Die Wochenfrist endete mit Ablauf des 8. Dezember 1981 (§ 43 Abs. 1 StPO) und war damit am 15. Dezember 1981, dem Tag des Eingangs des Wiedereinsetzungsamtrages, abgelaufen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist wurde nicht beantragt. Der Vortrag des Verteidigers, er habe zunächst von der Stellung eines Wiedereinsetzungsamtrags abgesehen, weil er Erfolgsaussichten für die Revision nicht erkannt habe, sei dann jedoch durch die Mutter des An-

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geklagten davon verständigt worden, daß dieser die Durchführung des Revisionsverfahrens wünschte, gab jedoch Anlaß zur Prüfung der Frage, ob nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist auch ohne Antrag zu gewähren sei (§ 45 Abs. 2 S. 3 StPO). Wiedereinsetzung kam jedoch nicht in Betracht, da diese Frist nicht ohne Verschulden des Angeklagten versäumt wurde (§ 44 StPO): Der Angeklagte erhielt mit Zustellung des die Revision verwerfenden Beschlusses

am 1. Dezember 1981 auch davon Kenntnis, daß sein Verteidiger nach Einlegung der Revision nicht mehr für ihn tätig geworden war. Bei dieser Sachlage durfte der Angeklagte, wenn er weiter Wert auf die Durchführung des Revisionsverfahrens legte, sich nicht darauf verlassen, der Verteidiger werde nun das Versäumte nachholen, sondern war gehalten, selbst tätig zu werden, sei es durch sofortige Benachrichtigung seines Verteidigers oder durch Abgabe der erforderlichen Erklärungen zu Protokoll des Urkundsbeanten der Geschäftsstelle, Durch sein Untätigbleiben hat der Angeklagte daher die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zumindest mitverschuldet.

B/

Damit verbleibt es dabei, daß der Wiedereinsetzungsamtrag nicht fristgemäß angebracht wurde; er war als unzulässig zu verwerfen.

Mösl Meyer Theune

Niemöller Gollwitzer