Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 23.02.1982 – 5 StR 667/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Kellner Heinrich N EB aus re: geboren am EB 1936 in vb.
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
en 29
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23.Februar 1982 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.April 1981
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs.1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Mibrauch von Kindern nach § 176 Abs.5 Nr.1 StGB sowie des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs.5 Nr.1,2 StGB schuldig ist,
b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Unfng der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Verhalten des Angeklagten ist, soweit es die Kinder Christina WEB und Marcus Fi betrifft, als eine einzige Handlung aufzufassen. Der Angeklagte hat bei zwei Gelegenheiten sein Glied jeweils vor beiden Kindern herausgeholt (UA S.10), damit beide es betrachteten (UA S.29). Diese Handlungen des Angeklagten, die nach § 176 Abs.5 Nr.1 StGB zu beurteilen sind und nach der zutreffenden Annahme des Tatrichters untereinander im Fortsetzungszusammenhang stehen,
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sind wegen der Identität der Ausführungshandlungen eine Tat, mögen sie auch von zwei Kindern beobachtet worden sein. Die Annahme des Tatrichters, es habe sich um zwei selbständige Handlungen gehandelt, trifft nicht zu.
Ferner geht die Annahme des Tatrichters fehl, daß der Angeklagte im Hinblick auf Christina WE und Marcus Fe» gegen § 176 Abs.5 Nr.2 StGB verstoßen habe. Die fünf und neun Jahre alten Kinder haben auf Veranlassung des Angeklagten in ein kleines Feuer uriniert. Der Angeklagte hat sie nicht zu einer sexuellen Handlung im Sinne des § 176 Abs.5 Nr.2 StGB bestimnt. Der Vorgang wies in seinem äußeren Erscheinungsbild keine Beziehung zum Geschlechtlichen auf (BGH GA 1969,378). Er ist zwar von Christina WB als unanständig empfunden worden (UA S.11), konnte aber noch als kindertümliche Betätigung erscheinen ("das Feuer auspinkeln", UA S.10). Anders als im Falle der Zeugin Tatjana WoiB var nicht schon dem äußeren Geschehen zu entnehmen, daß die Kinder ihre Betätigung zum bloßen Vorwand nahmen, um sich im entblößten Zustand zu produzieren (vgl. BGHSt 17,2180,286). Da es im Hinblick auf die Begehungsform des § 176 Abs.5 Nr.2 StGB schon objektiv an einer sexuellen Handlung fehlt, kommt es nicht auf die - auch in BGHSt 29,336,339 unentschieden gebliebene - Frage an, ob die Strafbarkeit nach § 176 Abs.5 Nr.2 StGB voraussetzt, daß sich das Kind des sexuellen Bezuges seiner Handlung bewußt ist.
Da im Hinblick auf den Schuldspruch und den Schuldumfang keine ergänzenden Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch von sich aus ändern und im Hinblick auf das Zusammentreffen der verschiedenen in § 176 StGB bezeichneten Begehungsformen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 722) präzisieren: Der Angeklagte ist im Falle W/T aD des versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs.1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern nach § 176 Abs.5 Nr.1 StGB und im Falle Wollweber des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach §§ 176 Abs.5 Nr.1,2 StGB schuldig.
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Mit den beiden im Fall WERTE verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe hat der Senat wegen des inneren
Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen auch die Einzel-
strafe im Falle WoW aufgehoben. Der Tatrichter wird bei der erneuten Strafbemessung Gelegenheit haben zu berücksichti-
gen, daß die von dem Angeklagten vorgenommenen und veran-
laßten Handlungen im Falle WED Ti das in § 184 c Nr.1 StGB vorausgesetzte Mindestmaß der Erheblichkeit nur wenig
überschritten haben.
Die Verfahrensrügen und die einzelnen Angriffe der Revision auf die Schuldfeststellungen sind offensichtlich unbegründet. Das Schreiben des Verteidigers vom 15.Februar 1982
hat vorgelegen.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel