Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 17.02.1982 – 3 StR 19/82
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 19/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Michele R DB aus KEEEEEEB/TEEB, geboren am @. EEE 1960 in Seen C o@EEEEE> 6 RB
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 5. Cktober 1981, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er ohne weitere Ausführungen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Strafkammer hat der Strafzumessung den qualifizierten Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BetMG zugrunde gelegt in der Annahme, die Voraussetzungen der Regelbeispiele der Nr. 6 a und b dieser Vorschrift seien erfüllt. Das trifft
indes beim Angeklagten nicht zu. Ein Regelbeispiel nach
den genannten Bestimmungen liegt bei ihm als Gehilfen
nicht etwa schon deshalb vor, weil der Mitangeklagte Do Heroin unter den genannten aualifizierenden Umständen eingeführt hat. § 11 Abs. 4 BetMG ist eine Strafzumessungsvorschrift. Ob die Voraussetzungen für
die Annahme eines besonders schweren Falles (innerhalb oder außerhalb der Regelbeispiele) erfüllt sind, ist bei mehreren Tatbeteiligten für jeden von ihnen gesondert zu prüfen. Das Ergebnis richtet sich - wenn auch unter Berücksichtigung der Tat des oder der anderen Betefjligten - jeweils nach v) dem Tatbeitrag und der Person des Teilnehmers, dessen Strafe zugemessen werden soll (BGHSt 29, 239, 244; BGH NStZ 1981, 394; BGH Strafverteidiger 1981, 73/74 und 123/124). Das hat die Strafkammer verkannt. Auf der rechtsfehlerhaften Anwendung des § 11 Abs. 4 Nr. 6 a und b BetMG beruht das Urteil schon deshalb, weil die Strafkammer von einer erhöhten Mindeststrafe von drei Monaten ausgegangenist (§ 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB). Ob sich die Beihilfe - insbesondere wegen der Menge des eingeführten Heroins - als besonders schwerer Fall außerhalb der gesetzlichen Regelbeispiele darstellt, wird in der neuen Hauptverhandlung zu entscheiden sein." Y
Dem stimmt der Senat zu. Bei einer erneuten Verurteilung zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe muß das Urteil erkennen lassen, daß das Landgericht die
Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB geprüft hat.
Schmidt Dr. Krauth Dr. Gribbohm Zschockelt Kutzer