Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 16.02.1982 – 5 StR 1/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
88 56 b StGB, 358 Abs. 2 StPO war die Strafe zunächst ohne die Auflage, einen Geldbetrag zu zahlen (§ 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB), zur Bewährung ausgesetzt worden, so darf der Richter, der die Strafe nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache erneut aussetzt, eine solche Auflage jedenfalls dann erteilen, wenn seit der früheren Entscheidung neue Umstände hervorgetreten sind, die die Auflage rechtfertigen.
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Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein
88 56 b StGB, 358 Abs. 2 StPO
war die Strafe zunächst ohne die Auflage, einen Geldbetrag zu zahlen (§ 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB), zur Bewährung ausgesetzt worden, so darf der Richter, der die Strafe nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache erneut aussetzt, eine solche Auflage jedenfalls dann erteilen, wenn seit
der früheren Entscheidung neue Umstände hervorgetreten sind, die die Auflage rechtfertigen.
BGH, Beschl. vom 16. Februar 1982 5 StR 1/82 - LG Lübeck
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Kurt P u au: >oHEn-: ED, geboren am ED 19.0 in vorm (GE) ,
wegen Untreue
LS
Bu 25 Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16.Februar 1982 beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten PB zegen den Beschluß des Landgerichts Lübeck vom
7.Juli 1981 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hatte mit Urteil vom 31.Mai 1979 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verhängt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist auf die Revision des Angeklagten aufgehoben worden. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Es hat ihm mit dem angefochtenen Beschluß (Bd.XII B1.134 R d.A.) die Auflage (§ 56 b Abs.1 Nr.2 StGB) erteilt, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. Der mit dem früheren Urteil verkündete, nach § 268 a StPO ergangene Beschluß vom 31.Mai 1979 hatte keine Auflage nach § 56 b Abs.1 Nr.2 StGB vorgesehen. Gegen die Auflage richtet sich die zulässige Beschwerde des Angeklagten. Sie ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluß ist nicht gesetzwidrig (§ 305 a Abs.1 Satz 2 StPO). Die Vorschrift des § 358 Abs.2 StPO, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, betrifft nach ihrem wortlaut nur Urteile; sie ist deshalb auf Beschlüsse nach § 268 a StPO nicht unmittelbar anzuwenden (OLG Hamm NJW 1978, 1596; OLG Hamburg NJW 1981,470; a.A. OLG Koblenz NJW 1977,1074 und OLG Frankfurt NJW 1978,959). In welchem Umfang der in § 358 Abs.2 StPO zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke bei Beschlüssen, die sich auf Auflagen (§ 56 b StGB) beziehen, gleichwohl zu beachten ist, läßt der Senat offen. Dieser Rechtsgedanke steht nachträglichen Entscheidungen jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das zunächst mit der Sache befaßte Gericht eine Entscheidung gleichen Inhalts in Abänderung
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seiner ursprünglichen Entscheidung selbst hätte treffen können (OLG Karlsruhe Die Justiz 1979,211; OLG Hamm NJW 1978, 1596,1597; Gollwitzer JR 1977,346,347; Horn MDR 1981,13,15). In Abänderung seines nach § 268 a StPO verkündeten Beschlusses kann das Gericht nach § 56 e StGB dem Verurteilten eine zunächst nicht vorgesehene Geldzahlung auferlegen, wenn nachträglich Umstände hervorgetreten sind, die die Erteilung einer solchen Auflage rechtfertigen (vgl. LK-Ruß, 10.Aufl. § 56 e Rdn 4; Gollwitzer aaO). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem mit dem angefochtenen Beschluß zugleich verkündeten Urteil des Landgerichts vom 7.Juli 1981 eine derartige nachträgliche Veränderung von Umständen, die für eine Auflage nach § 56 b Abs.1 Nr.2 StGB bedeutsam sind. Während der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils vom 31.Mai 1979 über kein geregeltes Einkommen verfügte (UA S.5), ist das Landgericht in seinem neuen Urteil aufgrund der Angaben des Angeklagten von einem Monatseinkommen von insgesamt 4.500,-- DM
ausgegangen (UA S.5).
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