Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 09.02.1982 – 5 StR 573/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_ 573/81

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt und Notar

Walter S gun zu: Cam, geboren am EEE 1950 in rap,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.Februar 1982, an der teilgenommen haben:

- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof . Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof ' Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Rebitzki als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB

als Vertreter der Bundesamwaltschaft,

Rechtsanwalt Prof. EB zu: EEE

als Verteidiger,

Rechtsanwalt Dr. ED zu: EEE

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizamtsinspektor v.M als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

i. Die Revisi schaft und der " Nebenkläger Susanne SCHE, Enmy MED, willy ME und Peter MB gegen

das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 2.März 1981 werden verworfen.

a

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der insoweit dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Jeder Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsnmittels.

- Von Rechts wegen -

-3- Gründe | PLG

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seiner Ehefrau unter Anwendung der §§ 21,49 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Dagegen haben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger Revision eingelegt. Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I.

Die Revision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen Sachrüge keinen Erfolg. Ihre Einzelausführungen gehen an dem Zusammenhang der Feststellungen vorbei. Danach hat der Angeklagte trotz seiner "narzißtischen Persönlichkeit" und seiner Erregung klar erkannt, daß er seine Ehefrau tötete. Das Urteil läßt keinen Zweifel daran, daß er sie umbrachte, weil sie seine Ehefrau war. Hiermit ist ohne weiteres vereinbar, daß er in ihr nicht mehr seine Frau sah, sondern das Bild des verhaßten

Nebenbuhlers.

Die daran knüpfenden rechtlichen Ausführungen sind ebenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe aus niederen Beweggründen

" jieannaraefn?lirhleoi+tl yınAa getötet, weil das Opfer für ihn "keine Eigenpersönlichkeit" und

als "Geschöpf" ihres Liebhabers "keine Daseinsberechtigung" hatte, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. Die von der Revision in diesem Zusammenhang vermißte Gesamtwürdigung ist

in dem angefochtenen Urteil enthalten. Es geht ausführlich

auf die Lebensgeschichte und anhand von Sachverständigengutachten auf die Persönlichkeit des Angeklagten ein, schildert die Entwicklung der Beziehungen zu seiner Ehefrau nahezu lückenlos und setzt sich mit den Vorstellungen und Antrieben des Angeklagten während des länger andauernden Tötungsvorganges in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auseinander.

-u-

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II.

Die Staatsanwaltschaft erhebt ebenfalls nur die Sachrüge und ‚beanstandet insbesondere, daß das Schwurgericht § 21 angewendet hat. Dazu hat der Generalbundesanwalt, der die Revision nicht vertritt, ausgeführt:

"Entgegen der Ansicht dieser Revision steht die angeführte Rechtsprechung der Annahme erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit nicht entgegen; anders als hier ging es dort allein darum, ob und unter webhen Umständen aus Rechtsgründen von einer Schuldunfähigkeit ausgegangen werden kann. Was dort angeführt wird, hat bei lediglich eingeschränkter Schuldfähigkeit Bedeutung für die Frage, ob der Strafrahmen nach § 49 StGB gemildert werden kann und wie das in dem ggfs. gemilderten Strafrahmen zu berücksichtigen ist. Das hat das Landgericht nicht verkannt (UA S.75/76).

Was sonst noch vorgebracht wird, verliert sich im Tatsächlichen; der behauptete Widerspruch liegt - was keiner näheren Darlegung bedarf - nicht vor. Ebensowenig geben die Erwägungen des Landgerichts Anlaß zu der Besorgnis, es habe den Rechtsbegriff der 'tiefgreifenden Bewußtseinsstörung' verkannt; daß Afektzustände dazu gehören, ist in der Rechtsprechung bekannt."

Dem fügt der Senat nichts hinzu.

III.

Die Nebenkläger rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. a) Das Schwurgericht hat für die Dauer der Erstattung eines Teiles des Sachverständigengutachtens, in dem Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Angeklagten zur Sprache kommen sollten, unter Anwendung von § 172 Nr.2 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen. In den Gründen des Beschlusses hat es ausgeführt, daß bei einer öffentlichen Erörterung dieser Umstände eine erhöhte Suizidgefahr für den Angeklagten bestünde. Die Revision

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der Nebenkläger sieht darin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit. Die Rüge ist unbegründet. Die Entscheidung des Schwurgerichts steht in Einklag mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

.b) Das Schwurgericht hat eine Anzahl von Hilfsbeweisamträgen der Nebenkläger abgelehnt, da sie für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Die Beweisamträge betrafen die Glaubwürdigkeit des Angeklagten und die Frage, ob der Angeklagte wegen des Sorgerechts für seinen Sohn Thomas einen Grund hatte, seine Frau in ihrer Wohnung aufzusuchen. Mit diesen Anträgen hat sich das Schwurgericht zutreffend auseinandergesetzt (UA S.42,55,56).

2. Soweit die Nebenkläger das Urteil sachlich-rechtlich beanstanden, ist ihre Revision offensichtlich unbegründet. Im besonderen ist nicht erkennbar, daß das Schwurgericht § 21 StGB unrichtig angewendet hätte. Auch sonst hat die Überprüfung der

Entscheidung keine Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten ergeban

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Rebitzki