Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 09.02.1982 – 1 StR 816/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A353

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 816/81 BESCHLUSS Ri FE in der Strafsache DEE gegen

Klaus-Dieter L aus BG, geboren am

EEE GEB 959 in SEE; zur Zeit in Haft,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Baden-Baden vom 17. September 1981 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision ist nicht in zulässiger Weise begründet worden, weil den die Sachrüge enthaltenden Schriftsatz vom 26. Oktober 1981 nicht der gerichtlich bestellte Verteidiger, Rechtsanwalt

‚„ sondern dessen Sozius, Rechtsanwalt H ‚ unterzeichnet hat. Auf diesen bezog sich die gerichtliche Bestellung nicht, auch war er - wie die Anhörung von Rechtsanwalt RB bestätigt hat - vom Angeklagten nicht bevollmächtigt. Untervollmacht kann der gerichtlich bestellte Verteidiger nicht erteilen (BCH, Beschluß vom 11. Juni 1981 - 1 StR 303/81; Kleinknecht StPO 35. Aufl. § 142 RN 6).

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