Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 12.11.1991 – 1 StR 578/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 578/91
Mt. 1n:597
in der Strafsache
gegen
Nurettin x m aus D , geboren am EEE 1957 in SWR (Türkei),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
wımII
85°
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 1991 gemäß $S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 18. März
1991 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision ist nicht in zulässiger Weise begründet worden, weil der Schriftsatz vom 31. Mai 1991, mit dem die Sachrüge erhoben ist, nicht von dem gerichtlich bestellten Verteidiger Rechtsanwalt HM, sondern von Rechtsanwalt kin unterzeichnet worden ist. Auf diesen bezog sich die gerichtliche Bestellung nicht. Rechtsanwalt KUÜEER war auch nicht vom Angeklagten bevollmächtigt. Wie Rechtsanwalt Hp dem Senat mitgeteilt hat, hat vielmehr er Rechtsanwalt xin zum Unterschreiben der Revisionsbegründung bevollmächtigt. Untervollmacht kann der gerichtlich bestellte Verteidiger jedoch nicht erteilen (BGH StV 1981, 393; BGH, Beschl. vom 9. Februar 1982 - 1 StR 816/81; Pikart in KK 2. Aufl. § 345 Rdn. 11). Der Umstand, daß der Angeklagte Rechtsanwalt HB am 3. September 1990 eine Vollmacht erteilt hatte, die ihn auch zur Erteilung einer Untervollmacht berechtigte, ändert daran nichts. Diese Vollmacht ist durch die am 26. September 1990 erfolgte gerichtliche
Bestellung von Rechtsanwalt HWih erloschen (BGH bei Holtz MDR 1978, 461; BGH NStZ 1991, 94, 95; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 142 Rdn. 7).
Dem Angeklagten ist es unbenommen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Nachholung einer formgerechten Re-
visionsbegründung zu beantragen.
Gribbohm Ulsamer Maul
Granderath wahl