Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 26.01.1982 – 5 StR 705/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AF BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Raumpfleger Reinhold Z EEE ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1951 in um,

zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26.Januar 1982 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33 a StPO) wird verworfen.

Gründe§

Das Recht des Verurteilten aus § 349 Abs.3 Satz 2 StPO zur Gegenerklärung ist nicht verletzt worden. Der auf Verwerfung seiner Revision abzielende Antrag des Generalbundesanwalts war gemäß § 145 a Abs.1 StPO wirksam dem Verteidiger zugestellt worden. Hiervon mußte nicht der Verurteilte nach § 145 a Abs.4 Satz 1 StPO benachrichtigt werden, da Gegenstand der Zustellung nicht eine Entscheidung war. Über den Revisionsverwerfungsamtrag hat der Senat erst nach Ablauf der mit der Zustellung am 30.November 1981 in Lauf gesetzten Zwei-Wochen-Frist des § 349 Abs.3 Satz 2 StPO, nämlich am 15.Dezember 1981, entschieden.

Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel