Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 31.03.1982 – 2 StR 783/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 783/81 URTEIL EL
in der Strafsache
gegen
Mahnut Ki aus DD 3 Te U _D geboren am EEE 1919 in Sin (Türkei),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (muu> bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 9. März 1981 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten Mahmut KB hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei freigesprochen, weil ihm die Tat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei.
Gegen das freisprechende Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts,
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Angriffe der Revision gelten ausschließlich der Beweiswürdigung,. Diese ist jedoch allein Sache des Tatrichters, dem es obliegt, sich von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu überzeugen. Spricht er den Angeklagten frei, weil er vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BCHSt 10, 208, 210; BGH bei Holtz MDR 1978, 281). Das Revisionsgericht kann ein solches Urteil auf die Sachbeschwerde hin nur dann beanstanden, wenn der Tatrichter seiner Pflicht zur erschöpfenden Würdigung des Sachverhalts nicht genügt hat (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 548; BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 - 4 StR 303/80 -), die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder der Freispruch darauf beruht, daß an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überhöhte Anforderungen gestellt worden sind (BGH, Urteil vom 26. Januar 1982 - 4 StR 661/81 - mit weiteren Nachweisen).
Rechtsfehler dieser Art 1äßt das angefochtene Urteil jedoch nicht erkennen. Die Kammer hat sich in den Ur-
teilsgründen mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt, die für eine strafbare Beteiligung des Angeklagten an den festgestellten Rauschgiftgeschäften sprechen konnten. Berücksichtigt und erörtert worden
ist insbesondere, daß der Angeklagte
- bei den Verhandlungen anwesend war, die am Abend des 7. Januar 1980 zwischen dem Mitangeklagten Seyhmus Ka (seinem Bruder), der Zeugin Di» und einem "V-Mann" der Polizei über den Verkauf von Heroin geführt wurden, sich aber lediglich an dem einleitenden allgemeinen Gespräch, dagegen nicht an den folgenden Verkaufsverhandlungen über das Heroin beteiligte (UA S. 7, 19),
- am 12. Januar 1980 zusammen mit dem Mitangeklagten Seyhmus K@RE in der Wohnung war, als der Zeuge AP und der "V-Mann" zur Abwicklung eines Geschäftes über 300 g Heroin eintrafen, unmittelbar danach das Zimmer verließ, später zurückkehrte, kurz auf türkisch mit den anwesenden Türken redete und dann in gebrochenem deutsch sinngemäß zu dem Zeugen AU sagte: "Fahrt nach Gießen" (UA S. 9, 20),
- nach der Rückkehr des Mitangeklagten Seyhmus Korkmaz, des Zeugen And des "V-Mannes" aus Gießen erneut das Zimmer betrat, in dem sich nun außerdem die Mitangeklagten Ko@@und Ye aufhielten, kurz auf türkisch mit den Anwesenden sprach, das Haus dann verließ, langsam in Richtung der Gaststätte "Lindenhof" ging, sich gelegentlich umblickte, auch den Parkplatz betrachtete und für die etwa 500 m lange Strecke zur Gaststätte etwa 15 Minuten benötigte (UA S. 10, 21),
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- von einer Gewährsperson des Polizeibeamten Ruthe in einem vertraulichen Hinweis als "Aufpasser" bezeichnet worden war (UA S. 22) und
- bei seiner körperlichen Durchsuchung 3735 DM besaß, wobei sich unter den Geldscheinen zwei Hundertmarkscheine befanden, die aus dem Probekauf des Zeugen Altendorf stammten (UA S. 12, 22).
Die Kammer hat diese Umstände erschöpfend gewürdigt. Sie hat die bloße Anwesenheit des Angeklagten bei den Verhandlungen am 7. Januar 1980 nicht als "strafrechtlich relevantes Verhalten" gewertet. Sie hat sich nicht in der Lage gesehen, die Möglichkeit auszuschließen, daß die Äußerung des Angeklagten "Fahrt nach Gießen" als bloße Feststellung - und nicht als Aufforderung - gemeint gewesen sein könne, zumal schon vorher Preis und Menge des Heroins festgestanden hätten und letztlich der Entschluß zur Fahrt nach Gießen bereits gefaßt gewesen sei. Sie hat das auffällige Verhalten des Angeklagten auf seinem Wege zur Gaststätte "Lindenhof" nicht als schlüssigen Hinweis auf eine etwa von ihm übernommene Absicherung des Geschäfts gewürdigt, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, zu den im Hause verbliebenen Verkäufern Kontakt zu halten, in die Richtung seiner eigenen Wohnung gegangen sei und - angesichts des arbeitsfreien Samstags, an dem sich der Vorfall ereignete - keine Eile gehabt habe, Sie hat schließlich den Besitz zweier Hundertmarkscheine aus den Probekauf des Zeugen AU nicht als ausreichend für die Überführung des Angeklagten erachtet, weil ihm nicht widerlegt werden könne, daß er am selben Tage von dem Mitangeklagten Seyhmus Kae 1200 DM zur Weiterleitung an dessen Familie in der Türkei
erhalten habe. Diese Erwägungen sind - ebenso wie die übrigen, vorstehend nicht wiedergegebenen - frei von Rechtsfehlern.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Kammer habe es unterlassen, die den Angeklagten belastenden Umstände zusammenfassend zu würdigen. Die Urteilsgründe beschränken sich nicht darauf, die gegen den Angeklagten sprechenden Verdachtsmomente einzeln abzuhandeln; sie heben vielmehr ausdrücklich hervor, daß sich ein "eindeutiger Schluß auf eine Beteiligung des Angeklagten an Heroingeschäften ... auch bei einer Gesamtschau aller Verdachtsmomente ... nicht ziehen" lasse (UA S. 20).
Soweit die Revision demgegenüber die Ansicht vertritt, die Kammer hätte aus den von ihr erörterten Umständen im Zusammenhalt mit sonstigen Einzelheiten des festgestellten Sachverhalts auf eine strafbare Tatbeteiligung des Angeklagten schließen müssen, kann sie damit nicht gehört werden. Das Revisionsgericht darf
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dem Tatrichter nicht vorschreiben, welche Schlüsse er aus dem festgestellten Sachverhalt ziehen soll; denn dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die tatrichterliche Beweiswürdigung, die hier - wie ausgeführt - keinen wesentlichen Umstand außer Betracht läßt, weder Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten enthält noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.
Demgemäß war die Revision zu verwerfen.
Mösl Müller Maier
Theune Niemöller