Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 22.01.1982 – 2 StR 739/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
+2
BUNDESGERICHTSHOF
2 str 739/31 BESCHLUSS 22.7.2
in der Strafsache
gegen
Reinhold - genannt "Reini" - AUEMEEEEEEEEEEER aus Diimmm-DEE, geboren am GE 1958 in DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
AL
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1982 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Juni 1981 im Schuldspruch dahin
1. berichtigt, daß im Urteilstenor an die Stelle des Wortes "schweren" das Wort "gefährlichen" tritt,
2. geändert, daß im Urteilstenor bei allen Angeklagten die Worte "gemeinschaftlicher Sachbeschädigung und" entfallen; in der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 303 StGB gestrichen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Schuldspruchberichtigung trägt einem Bezeichnungsversehen Rechnung, das vom Tatgericht selbst noch erkannt worden ist (UA S. 42).
Die Schuldspruchänderung beruht darauf, daß es - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - an einem Strafantrag wegen Sachbeschädigung fehlt. Die Verurteilung wegen Sachbeschädigung muß deshalb entfallen;
dies gilt auch für die beiden anderen Angeklagten, die keine Revision eingelegt haben (§ 357 StPO). Daraus ergeben sich Jedoch keine Auswirkungen auf die Einzelstrafe, die das Gericht im Falle II 2 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten festgesetzt hat; ebensowenig wird die Höhe der gegen die beiden anderen Angeklagten verhängten Jugendstrafen von diesem Fehler beeinflußt.
Die weitergehende Revision erweist sich als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ansonsten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO).
Mösl Müller Maier
Theune Niemöller