Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 20.01.1982 – 2 StR 473/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 473/81 URTEIL 28.97.21
in der Strafsache gegen
41. den Immobilienmakler Dietmar Heinz N uuuiiiEEB
aus BEFH@EEEB/Ts., geboren an GN 1942 in OEEEw/Schlesien,
2. den Verkaufsfahrer Herbert FEB aus CaEB-DOSE , geboren am GENE 1959 in Te /CSSR,
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller
B. Maier
Niemöller
Zschockelt
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt eur in der Verhandlung,
Staatsanuelt u bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt WER aus Hain. als Verteidiger des Angeklagten Nm '
2. Rechtsanwalt Dr. gg aus Fun EEE als Verteidiger des Angeklagten NEE
5. Rechtsanwalt Dr. EB aus Fesuiiu> BEE | als Verteidiger des Angeklagten Fo,
Justizangestellte um»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Ne und FB gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 1981 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Die 24. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 17. Dezember 1979 beide Angeklagte des - fortgesetzt und gemeinschaftlich begangenen - Diebstahls schuldig gesprochen. Die Schuldsprüche sind rechtskräftig geworden. Auf die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat jedoch der Senat mit Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80 - die Strafaussprüche mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Darauf hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main in der neuen Verhandlung den Angeklagten NEW zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten FEB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Sie rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die von beiden Angeklagten erhobenen Rügen der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung sind - ihre Zulässigkeit vorausgesetzt - unbegründet.
Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Frankfurt am Main für das Jahr 1981 enthält - übereinstimmend mit dem Plan für das Jahr 1980 - im Abschnitt "Zurückverweisungen" die allgemeine Regelung, daß eine Sache, die das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine von ihm nicht näher bestimmte andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen hat, von der "jeweiligen
Vertreterkamner", in einigen näher umschriebenen Fällen von der "weitere(n) Vertreterkamner" bearbeitet wird (S. 91). Eine konkrete Bestimmung derjenigen Vertreterkammer, die eine zunächst von der 24. Strafkammer entschiedene (und vom Revisionsgericht zurückverwiesene) Sache weiterzubearbeiten hat, ist in diesem Abschnitt nicht enthalten. Der gegenteilige Hinweis des Landgerichtspräsidenten im Schreiben vom 29. Juni 1981 am Ende (Bd. X Bl. 2690) geht fehl; er trifft gerade für den vorliegenden Fall nicht zu.
Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, daß die Regelung nur für sich betrachtet werden dürfe und damit als unvollständig anzusehen sei, Für diese Ansicht gibt es jedoch keinen vernünftigen Grund. Auch bei der Abfassung von Geschäftsverteilungsplänen ist es zulässig, auf bereits getroffenen Bestimmungen aufzubauen und sie vorauszusetzen, ohne sie im einzelnen zu wiederholen.
Im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Frankfurt am Main stehen die Bestimmungen über die Weiterbehandlung zurückverwiesener Sachen im Zusammenhang mit den vorausgehenden Regelungen über die Besetzung der Strafkammern und über die Vertretung ihrer Mitglieder. In diesen ist hinsichtlich der 24. Strafkammer festgelegt, daß ihr Vorsitzender von einem Mitglied desselben Spruchkörpers vertreten wird (S. 81; s. auch § 21 £ Abs. 2 GVG) und daß ihre beisitzenden Mitglieder von denen der 2. Strafkammer, bei deren Verhinderung von denen der - auch als "zweite Vertreterkammer" bezeichneten -
25. Strafkammer vertreten werden (S. 89, 90).
Diese Gesamtregelung ergibt noch ausreichend deutlich, daß mit dem Begriff "Vertreterkammer" eine Strafkammer unter Einschluß ihres Vorsitzenden gemeint ist,
EEE EERSEEEEEEEREEEEEHSEIREREEEn
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nämlich der Spruchkörper als ganzes, aus dem im Falle der Einzelvertretung von Beisitzern die Vertreter genommen werden, und daß der Begriff dort, wo er ohne Zusatz verwendet wird, die jeweils an erster Stelle zur Vertreterentsendung berufene Strafkammer bezeichnet. Im Hinblick auf die 24. Strafkammer war dies eindeutig die 2, Strafkammer, die das nunmehr angefochtene Urteil erlassen hat.
Eine dem Wortlaut und dem Sinn der Regelung folgende Auslegung, die zu einem anderen Ergebnis führen könnte, vermochten auch die Beschwerdeführer und der Generalbundesanwalt nicht zu geben. Unter diesen Unständen kann ihrer Auffassung, der Geschäftsverteilungsplan sei insoweit zu unbestimmt und es fehle deshalb an einer ordnungsgemäßen Gerichtsbesetzung, nicht gefolgt werden. Einzuräumen ist ihnen jedoch, daß eine leichter faßbare, aus sich heraus verständliche Zuständigkeitsregelung für zurückverwiesene Sachen wünschenswert und zweckmäßig wäre. Es wäre sonst nicht erklärlich, daß außer dem Landgerichtspräsidenten (s. oben) auch das Präsidium des Landgerichts Anlaß gesehen hat, sich im Hinblick auf den vorliegenden Fall um eine nachträgliche Auslegung zu bemühen.
2. Gleichfalls unbegründet ist die vom Angeklagten Nam weiter erhobene Verfahrensrüge, die Strafkammer habe nur einen Teil der in seinem Beweisamtrag vom 9. März 1981 behaupteten Tatsachen als wahr behandelt und mit der Unterlassung der Beweiserhebung bezüglich des übrigen Teils gegen § 24L Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen.
Die Strafkammer hat in ihrer Zusage der Wahrunterstellung im Hinblick auf die Nummem 1 und 2 des Beweisamtrags zwar nur den jeweils einleitenden Satz
ausdrücklich angesprochen, damit aber den gesamten zugehörigen Vortrag gemeint. Die Urteilsausführungen zu den Wiedergutmachungszahlungen der Angeklagten (UA S. 21, 22, 24) bestätigen dies. Daß die Strafkammer die "positiven Auswirkungen", die sich aus der Verwendung der gestohlenen Gelder für die Bauwirtschaft ergaben, im Urteil unerwähnt gelassen hat, stellt keinen Rechtsfehler dar. Daß ein Täter gestohlenes Geld nicht bei sich aufbewahrt, sondern zu Anschaffungen verwendet und damit in den Wirtschaftskreislauf bringt, ist eine regelmäßige Folge solcher Taten und stellt keinen anerkannten Strafmilderungsgrund dar.
II. Die Sachrügen bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
Bei der Einstufung der Tat als besonders schwerer Fall hat das Gericht in Bezug auf die beiden Angeklagten Ne und FB alle insoweit maßgeblichen Umstände gewürdigt. Unter anderem hat es den Vermögenszuwachs, der bei der Deutschen Bundesbank als Folge der von den Angeklagten geleisteten Rückzahlungen eingetreten ist, beachtet. Daß es dennoch bei der Abwägung der für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte den letzteren das überragende Gewicht beigemessen und den Fall als besonders schwer angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß Diebstähle und Umtauschaktionen, wie sie von den Angeklagten begangen worden sind, nur durch das Zusammenwirken mehrerer Personen, darunter solcher in gehobener Position, bei außerordentlich riskantem Vorgehen möglich waren, und daß die durch die Taten der Angeklagten ausgelösten Überprüfungen keine weitere Straftat aufgedeckt haben. Wenn das Gericht aufgrund dessen die Überzeugung gewonnen hat, daß Kollegen der Angeklagten der Verführung
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zu widerstehen vermochten, und darin ein Anzeichen dafür gesehen hat, daß auch die Angeklagten nicht überfordert
waren, so läßt dies ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Mit den in der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten Ne beanstandeten Urteilsausführungen (UA S. 22 oben) wird lediglich der in jenem Abschnitt hervorgehobene außerordentlich hohe Wert der Beute abschließend nochmals angesprochen. Die vorangehenden Formulierungen in selben Satz sind zwar mißverständlich; der Senat hält es jedoch für ausgeschlossen, daß sie sich bei der Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben könnten,
Hinsichtlich des Angeklagten FEW hat das Gericht in rechtsfehlerfreier Weise begründet, weshalb der Umstand, daß dieser Angeklagte von seinen Mittätern erst etwas später und nicht in allen Einzelheiten in den Diebstahlsplan eingeweiht wurde, nicht zur Anwendung des Normalstrafrahmens, sondern nur zur Strafminderung im Rahmen der konkreten Strafbemessung geführt hat (UA S. 17, 18, 23).
Auch sonst hat die umfassende Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.
Mösl Müller Maier
Niemöller Zschockelt