Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 20.01.1982 – 2 StR 594/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 594/81 URTEIL Vor!
in der Strafsache
gegen
den Seemann und Arbeiter Michael H ih aus
Ku, dort geboren am ED 1950, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Zschockelt als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. (sEEsENEREEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt DB aus Köln als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte EEE
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom
7. Mai 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe H —ngade :
I. Der Angeklagte ist wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
II. Das Rechtsmittel hat keinen erfolg, soweit es den Schuldspruch betrifft, Denn dieser läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
etwa aus einer Notlage heraus begangen hat", Ferner hat es insoweit dargelegt: "Auch im privaten Bereich hat für ihn keine Notlage bestanden" (UA S. 22).
Das ist rechtsfehlerhaft.
um
Handeln aus wirtschaftlicher oder persönlicher Not kann ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße Fehlen solcher Milderungsgründe darf aber nicht strafschärfend berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung, 2. B. BGH, Beschluß vom 31. Oktober 1980 - 2 StR 603/80 -),
Bei den Ausführungen des Landgerichts handelt es sich nicht lediglich um mißverständliche Formulierungen. Es fehlt jeder Anhalt, daß die Strafkammer damit einen gegen den Täter sprechenden Tatantrieb oder die Bedenkenlosigkeit der Rechtsgutverletzung in die Abwägung nach § 46 Abs. 2 StGB hat einbeziehen wollen, etwa weil der Angeklagte wegen seiner gerade guten finanziellen oder persönlichen Verhältnisse nicht den geringsten Anlaß zu einer auf Bereicherung an fremiem Gut gerichteten Tat gehabt habe (vgl. BCH NStz 1231, 60). Auch der Hinweis des Tatrichters auf "ungesundes Gewinnstreben",
AH
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das bei der Begehung von Straftaten als solcher zutage tritt, 1äßt nicht ausschließen, daß dem Fehlen von Strafmilderungsgründen straferschwerendes Gewicht beigemessen wurde,
Mös] Müller Maier
Niemöller Zschockelt