Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 19.01.1982 – 5 StR 640/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1.
H BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Bankkaufmann
Horst J GR :u: Te, geboren am EEE 19:0 in Hemumm,
den Wertpapiermakler
Hans-Helmut D En zus FEB. geboren an EEE :939 ir DEE
den Wertpapiermakler.
Klaus-Peter R gummmmp sus RammEEE.
geboren am EEE 1959 ir Saum / EMMEN.
wegen Untreue u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19.Januar 1982 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten Jg:
DEE un: To wira das Urteil des
Landgerichts Hildesheim vom 9.Dezember 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu
entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten JB wegen Untreue zu sechs Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von
300 Tagessätzen zu je 1.300 DM und die Angeklagten DEE und REED wegen Beihilfe zur Untreue zu jeweils drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und gegen alle Angeklagten Berufs-
verbote verhängt.
Alle Angeklagten beanstanden mit Recht, daß bei dem Urteil ein Richter, nämlich der Richter am Landgericht We. mitgewirkt hat, nachdem er von ihnen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und die Ablehnungsgesuche mit Unrecht
verworfen worden sind (§ 338 Nr.3 StPO).
Die Angeklagten DEE unc RE Haben sowohl eine Unrechtsvereinbarung mit dem Angeklagten JB 21: auch eine Beteiligung an den Gewinnen aus den mit ihm abgesprochenen Kursdifferenzen geleugnet. Nachdem der Angeklagte Il in der Verhandlung am 17.Mai 1979 ein Teilgeständnis abgelegt und dabei behauptet hatte, die Gewinne seien zwischen ihm und den
Angeklagten Dep und Fb geteilt worden (UA S.80),
erließ die Strafkammer gegen sie Haftbefehl. Beide befanden
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sich darauf bis zum 11. bzw. 12.Dezember 1979 in Untersuchungshaft. Seitdem ist der Vollzug des Haftbefehls gegen Leistung von Sicherheiten ausgesetzt worden. Die Strafkammer hat in Urteil festgestellt, daß die Angeklagten Dip uns Tue an den genannten Gewinnen nicht beteiligt waren, die gegenteilige Aussage des Angeklagten JB somit nicht zutraf (UA S.243 ff). Richter am Landgericht WW, der in dieser Sache Berichterstatter war, nahm vom 5. bis 16.November 1979 an einer Fortbildungsveranstaltung in der Justizvollzugsanstalt Hannover teil. Er suchte in dieser Zeit zweimal den Angeklagten N 7 in seiner Zelle auf und unterhielt sich mit ihm unter vier Augen. Das erste Gespräch hatte keinen dienstlichen Anlaß und bezog sich auf den Gefängnisaufenthalt und persönliche Neigungen des Angeklagten Jg sowie gemeinsame Interessen am Sport. Bei dem zweiten Besuch übergab Richter am Landgericht Wem Sen Angeklagten JB eine Abschrift des Beschlusses der Strafkammer vom 5.November 1979, in dem eine Anklage gegen JOB wegen Steuerhinterziehung aır Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und mit dem vorliegenden Strafverfahren verbunden worden war. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte Richter am Landgericht WB gebeten, JB das Schriftstück zu überbringen. Nachdem Richter am Landgericht WEB dem Angeklagten JR die Beschlußabschrift aı usgehändigt hatte, äußerte dieser, er sei "stinksauer". Daraus entwickelte sich ein Gespräch über den Prozeßgegenstand von mindestens fünf Minuten Dauer. Über den Inhalt des Gesprächs haben Richter am Landgericht Weges und der Angeklagte JB unterschiedliche Angaben gemacht,
Diese Tatsachen waren geeignet, bei den Angeklagten DEE und Po Mißteuen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Landgericht Weg zu rechtfertigen. Die Besuche des Richters in der Zelle des Angeklagten JG waren unter den hier gegebenen Umständen überflüssig und unangebracht. Das versteht sich für den ersten Besuch von selbst, gilt aber auch für den zweiten. Der Richter hätte die Beschlußabschrift durch einen
Bediensteten der Justizvollzugsanstalt überbringen lassen, sich JB vorführen lassen oder dessen Zelle wenigstens in Begleitung betreten können. Daß er aliein ihn in der Zeile auf'-
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suchte und sich mit ihm auf ein Gespräch über den Prozeßgegen-
stand einließ, konnte die Angeklagten Du und RB zu der verständlichen Annahme führen, er interessiere sich so sehr für den Mitangeklagten IB: daß er die gegensätzlichen Einlassungen und Beweisergebnisse nicht mehr unbefangen würdigen
" könne. -
Bei der dargestellten Verährenslage hatte auch der Angeklagte Jg Grund zur Besorgnis, der Richter würde ihm gegenüber nicht unbefangen sein. Das Gespräch über den Prozeßgegenstand fand unmittelbar nach Aushändigung des Beschlusses über die Zulassung einer schwerwiegenden Anklage statt; dabei wurde auch das Prozeßverhalten dieses Angeklagten erörtert, wie die dienstliche Äußerung des Richters ergibt.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki