Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 19.01.1982 – 1 StR 780/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 780/81 BESCHLUSS Aaln
in der Strafsache
gegen
den Baggerführer Adolf H
GE 2.: "amp, geboren am u 1927 ın FE, Kreis FO,
wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung
F
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Januar 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom
15. Juli 1981 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkamnmer geht davon aus, daß der Angeklagte in knapp neun Jahren insgesamt rund 270.000 DM an Steuern hinterzogen hat (UA S. 13). Andererseits rechnet sie die bis Februar 1981 vom Angeklagten erbrachte Wiedergutnachung von 47.000 DM nicht auf den hinterzogenen Betrag an, sondern "auf eine Nachforderung von insgesamt rund 381.000 DM" (UA S. 12), die an keiner Stelle der Urteilsgründe erläutert ist. Der der Strafzumessung zugrunde gelegte Tatzeitraum von rund neun Jahren ist durch die sehr knappen Feststellungen nicht belegt. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkamner die Nachforderung von 381.000 DM als "erhebliche Einbuße des Fiskus" und den nicht belegten
Tatzeitraum von neuen Jahren als "beachtlichen Zeitraum" (UA S. 12) straferhöhend gewertet hat.
Ferner ist nicht dargelegt, daß die besonderen Voraussetzungen für die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen (§ 47 StGB) vorliegen. Nachdem der anderweit nicht vorbestrafte, geständige und wiedergutmachungsbemühte Angeklagte seit Oktober 1980 nicht mehr selbständig tätig, sondern in abhängiger Stellung beschäftigt ist, versteht es sich nicht von selbst, inwiefern eine Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen der fortgesetzten Lohnsteuerhinterziehung "zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich" ist (UA S. 13).
Schon die dargelegten Mängel führen zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Die Rüge der Verletzung des § 56 Abs. 2 StGB bedarf daher keiner Erörterung.Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß hier Strafaussetzung zur Bewährung nicht mit einem formelhaften Hinweis auf den Gesetzestext versagt werden darf, sondern daß eine Versagung eingehend erörtert werden muß.
Herdegen Ulsamer Maul
Schikora Foth