Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 12.01.1982 – 5 StR 674/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in dem Sicherungsverfahren

gegen

den Rentner Franz A GB aus Con, geboren am GEM 153: in CHE,

zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen Unterbringung

- 2 -

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.Januar 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr.Fuhrmann Rebitzki | Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr up aus GERD

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

# Die Revision des Beschuldigten gegen das

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Revision des Beschuldigten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I. 1. Soweit die Revision einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht geltend macht, fehlt es an der bestimmten Mitteilung des zu erwartenden Beweisergebnisses (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).

2. Die §§ 246 a, 414 Abs. 3 StPO sind nicht verletzt. Das Landgericht hat den Sachverständigen Dr KB über den Zustand des Beschuldigten und die Behandlungsaussichten vernommen (UA S.13 bis 15). Die etwa 1 lu Jahr vor der Hauptverhandlung von diesem Sachverständigen durchgeführte ärztliche Untersuchung des Beschuldigten bezog sich auch auf Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind und erfolgte unter dem Gesichtspunkt des § 63 StGB (UA S.3 Nr.7). Ob eine erneute ärztliche Untersuchung bei dieser Sachlage geboten war, durfte der Tatrichter der fachkundigen Beurteilung des Sachverständigen überlassen. Der Sachverständige hat die jüngste Entwicklung des Beschuldigten

in seinem mündlichen Gutachten ausdrücklich hervor-

gehoben (UA S,.14).

II. Die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (§ 63 Abs.1 StGB). Es besteht kein Anhalt dafür, daß das Landgericht die tatsächlichen Umstände nicht vollständig berücksichtigt hat. Es hat als Symptomtaten die Fälle 1 a bis 1 d der Urteilsgründe in die gebotene Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Taten einbezogen.

Die Revision verkennt, daß ein Täter auch dann für die Allgemeinheit im Sinne des § 63 StGB gefährlich

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sein kann, wenn von ihm erhebliche rechtswidrige Taten nur gegen bestimmte Einzelpersonen zu erwarten sind (BGHSt 26,321,324).

Auch die Verhältnismäßigkeit ist rechtsfehlerfrei bejaht (UA S.15). Die Begründung der Nichtaussetzung der Maßregel zur Bewährung läßt ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen (UA S.15 bis 16). Insoweit versucht die Revision, das dem Tatrichter eingeräumte Ermessen durch ihr eigenes zu ersetzen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Rebitzki Niepel