Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 05.01.1982 – 5 StR 567/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_ 567/81
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Helmut G EEE aus DEE. geboren am MEENEEEE 1949 in Wem, zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: NW, Erik u.a. -
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.Januar 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE aus GEB
als Verteidiger,
"Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom
19.Mai 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubten Führen einer Schußwaffe zu sieben Jahren Freiheitsstrafe und zur Maßregel des § 69 StGB mit einer Sperrfrist von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Urteilsgründe setzen sich zu der Erwägung, mit der die Strafkammer den Antrag auf Vernehmung des berichterstattenden Richters in der Lüneburger Strafsache gegen AU über die damalige Aussage der Zeugin N abgelehnt hat, nicht in Widerspruch. Weder der Inhalt dieser Aussage noch ihre in die Gründe des Lüneburger Urteils eingdlossene damalige Würdigung hinderten das Landgericht, den vor ihm gemachten abweichenden Bekundungen derselben Zeugin zu folgen.
2. Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Eltern des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, daß die Annahme von Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung regelmäßig näher begründet werden muß (ständige Rechtsprechung des BGH; z.B. BGHSt 2,284,286; bei Dallinger MDR 1970, 560; Beschluß vom 23.Juni 1981 - 5 StR 234/81 = NStZ 1981,401). Jedoch ist das dann nicht erforderlich, wenn die Bedeutungslosigkeit auf der Hand liegt (BGH, Beschluß vom 12.Juli 1979 - 3 StR 229/79 - mit weiteren Nachweisen). So verhält es sich hier. Im abgelehnten Beweisamtrag war nicht behauptet, daß den Eltern des Beschwerdeführers die von Frau NEE bezeugte Verbringung von Diebesgut schlechterdings nicht hätte entgehen können. Daher hätten die nach dem Antrag von ihnen allenfalls zu erwartenden Aussagen, sie hätten einen solchen Vorgang nicht bemerkt, zur Aussage der Zeugin NM nicht im Gegensatz gestanden.
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3. Nach den Urteilsgründen geht die Strafkammer davon aus, daß der frühere Mitangeklagte NiB im genannten Lüneburger"
Strafverfahren und in der Sache gegen Sg belastende Aussagen gemacht hat. Auf etwa rechtsfehlerhafte Ablehnung
einer Beweiserhebung hierüber kann mithin das Urteil nicht beruhen, Die Berichterstatter in diesen Strafverfahren über ihren Eindruck von den Zeugenaussagen des NEED zu vernehmen, hat das Landgericht ohne Rechtsverstoß als unzulässig abgelehnt. Ihre Würdigung dieser Aussagen waren notwendigerweise Teil der jeweiligen Urteilsberatung und unterlag daher dem aus § 43 DRiG folgenden Aussageverbot.
4. a) Der Hilfsbeweisamtrag auf Verwertung eines in einem anderen Strafverfahren erwarteten schriftlichen Glaubwürdigkeitsgutachtens über N war wegen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes unzulässig. Überdies hat nach dem Revisionsvortrag der Sachverständige in jenem Verfahren N hinsichtlich seiner dortigen belastenden Aussage für glaubwürdig befunden.
b) Dem weiteren Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen brauchte das Landgericht nicht zu entsprechen. Die Urteilsgründe lassen erkennen, daß es nach Vernehmung des Sachverständigen Dr. WE eigene Sach-
5. Daher ist auch die Aufklärungsrüge, soweit überhaupt zulässig erhoben, jedenfalls unbegründet,
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II. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Niepel