Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 21.10.1981 – 2 StR 355/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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27 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

No

in der Strafsache

gegen

den Koch Michael Gerhard Rr GEBE aus Lem. geboren am EEE 1560 ı: u, zur

Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

ZA

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Niemöller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt > aus in

als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom

21. Januar 1981 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der zur Tatzeit 20jährige Angeklagte ist von der Jugendkammer wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wdrden.

- 3 -

Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensbeschwerde ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Zu einer ausreichenden Begründung hätte es der Angabe bedurft, während welchen Zeitraums der Schöffe in der von den anderen Richtern fortgesetzten Beratung abwesend gewesen ist. Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer, daß die Beratung nicht zur Hauptverhandlung gehört und deshalb das Fehlen eines Unterbrechungsbeschlusses keinen Anhalt dafür bietet, daß das Gericht trotz Abwesenheit dieses Schöffens weiter beraten hat.

2. Das Vorbringen des Angeklagten im Rahmen der Sachrüge erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und Strafzumessung.

Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Anlaß zu einem Eingehen auf die Urteilsgründe besteht insoweit lediglich hinsichtlich des Strafausspruchs. Das Landgericht hat auf die Jugendstrafe "wegen der Schwere der Schuld als auch wegen vorhandener in der Tat zum Ausdruck gekommener schädlicher Neigungen" (S. 11 UA) erkannt. Ob die Annahme schädlicher Neigungen völlig bedenkenfrei erscheint, kann dahingestellt bleiben. Nach den Strafzumessungsgründen ist auszuschließen, daß die Jugendkammer wegen der schädlichen Neigungen als solcher eine höhere Strafe verhängt hat. In den Strafzumessungserwägungen wird nicht auf diese Neigungen, sondern auf den Tatbeitrag und die dabei bewiesene nicht

unerhebliche Kaltblütigkeit sowie kriminelle Energie und a

Pd

-u-

schließlich auf die frühere Verurteilung des Angeklagten abgestellt. Zumindest insoweit bestehen aber gegen die Urteilsfeststellungen keine rechtlichen Bedenken.

Mösl Müller Meyer

Theune Niemöller