Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 21.10.1981 – 2 StR 355/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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27 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 355/81 URTEIL
No
in der Strafsache
gegen
den Koch Michael Gerhard Rr GEBE aus Lem. geboren am EEE 1560 ı: u, zur
Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
ZA
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > aus in
als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom
21. Januar 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der zur Tatzeit 20jährige Angeklagte ist von der Jugendkammer wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wdrden.
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Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerde ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Zu einer ausreichenden Begründung hätte es der Angabe bedurft, während welchen Zeitraums der Schöffe in der von den anderen Richtern fortgesetzten Beratung abwesend gewesen ist. Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer, daß die Beratung nicht zur Hauptverhandlung gehört und deshalb das Fehlen eines Unterbrechungsbeschlusses keinen Anhalt dafür bietet, daß das Gericht trotz Abwesenheit dieses Schöffens weiter beraten hat.
2. Das Vorbringen des Angeklagten im Rahmen der Sachrüge erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und Strafzumessung.
Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Anlaß zu einem Eingehen auf die Urteilsgründe besteht insoweit lediglich hinsichtlich des Strafausspruchs. Das Landgericht hat auf die Jugendstrafe "wegen der Schwere der Schuld als auch wegen vorhandener in der Tat zum Ausdruck gekommener schädlicher Neigungen" (S. 11 UA) erkannt. Ob die Annahme schädlicher Neigungen völlig bedenkenfrei erscheint, kann dahingestellt bleiben. Nach den Strafzumessungsgründen ist auszuschließen, daß die Jugendkammer wegen der schädlichen Neigungen als solcher eine höhere Strafe verhängt hat. In den Strafzumessungserwägungen wird nicht auf diese Neigungen, sondern auf den Tatbeitrag und die dabei bewiesene nicht
unerhebliche Kaltblütigkeit sowie kriminelle Energie und a
Pd
-u-
schließlich auf die frühere Verurteilung des Angeklagten abgestellt. Zumindest insoweit bestehen aber gegen die Urteilsfeststellungen keine rechtlichen Bedenken.
Mösl Müller Meyer
Theune Niemöller