Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 11.12.1981 – 2 StR 733/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AL
BUNDESGERICHTSHOF
2_StR 733/81 BESCHLUSS 12 87
in der Strafsache gegen
Bernd Lutz WM , ohne festen Wohnsitz, geboren am
GE 955 :: Som xrs. Ma (Sachsen-
Anhalt), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Seine Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Hinsichtlich des Strafausspruchs hat sie jedoch Erfolg.
Der heroinabhängige Angeklagte litt zur Tatzeit unter starken Entzugserscheinungen, die seinen Tötungsentschluß entscheidend beeinflußt haben. Seine Hemmungsfähigkeit war zusätzlich durch den vorausgegangenen Alkoholgenuß beeinträchtigt. Auf Grund dieser Umstände ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen haben. Trotzdem
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hat es sich im Urteil nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob wegen der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ein unbenannter minder schwerer Fall
im Sinne des § 213 StGB zu bejahen ist (vgl. BGHSt 27, 298, 299). Eine Erörterung dieser Frage war hier geboten. Es genügte nicht die summarische Wertung, der Sachverhalt weiche nicht in einem solchen Maße von den üblicherweise vorkommenden Fällen des Totschlags ab, daß die Anwendung des Regelstrafrahmens ungerechtfertigt erscheine,
Da der Strafausspruch schon wegen dieses Mangels aufgehoben werden muß, kann dahingestellt bleiben, ob die Strafzumessungsgründe auch deshalb Anlaß zu rechtlichen Bedenken geben, weil das Landgericht straferschwerend gewertet hat, daß sich der Angeklagte "bedenkenlos" über das Leben eines anderen Menschen hinweggesetzt hat, obwohl es eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit für gegeben erachtet hat.
Mösl Müller Meyer
Maier Zschockelt