Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 11.12.1981 – 2 StR 688/81

2. Strafsenat

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AGL

BUNDESGERICHTSHOF

2 str 688/831 BESCHLUSS a7.,73.97

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Felipe C EEE - ı EEE aus Fe, geboren am GE 1931 in

BEE (Spanien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Frankfurt am Main vom

31. März 1981 im Strafausspruch mit

den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Das Landgericht wertet zum Nachteil des Beschwerdeführers, daß er "sich kaltblütig und ohne erkennbare Hemmungen über das Leben eines anderen hinwegsetzte"

(UA S. 39). Hiergegen bestehen in zweifacher Hinsicht durchgreifende rechtliche Bedenken.

Zum einen ist die Tötung eines Menschen schon Tatbestandsmerkmal des § 211 StGB, darf also bei der Strafzumessung nicht noch einmal berücksichtigt werden

(§ 46 Abs. 3 StGB). Zum andern ist die Erwägung, der Angeklagte habe die Tat "kaltblütig und ohne erkennbare Hemmungen" begangen, nicht ohne weiteres damit vereinbar, daß zur Zeit der Tat seine Hemmungsfähigkeit erheblich vermindert war (UA S. 29, 33). War der Angeklagte nicht uneingeschränkt in der Läge, sein Verhalten zu steuern,

so kann ihm "Handeln ohne erkennbare Hemmung" nur insoweit vorgeworfen werden, als er sich über tatsächlich vorhandene, bei einem Tötungsdelikt allerdings naheliegende Hemmungen hinweggesetzt hat. Hierzu hätte es hier näherer Ausführungen bedurft, die das Urteil indessen vermissen läßt. Unklar bleibt im übrigen, was die Strafkammer unter "erkennbaren" Hemmungen versteht.

Die hiernach vorliegenden Sachmängel zwingen zur Aufhebung des Strafaussprucks. Die Einziehungsanordnung bleibt von dieser Aufhebung unberührt.

Mösl Müller Meyer

Maier i Zschockelt