Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 25.11.1981 – 2 StR 516/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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LIP5 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 516/81 BESCHLUSS 3m.

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Fritz Heinz S um :u: vb, geboren am «am 1939 in Age,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom

14. November 1980, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. August 1981 zu verweisen, denen der Verteidiger des Angeklagten in seinem Schriftsatz vom 17. November 1981 vergeblich entgegentritt.

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Kammer hat den Angeklagten der Beihilfe zur Hinterziehung von Eingangsabgaben und zur (unerlaubten) Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen, ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe ist dem - nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten - Strafrahmen des § 370 AO entnommen. Die Kammer hat dabei die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen den bislang unbestraften Angeklagten, dem "kein schweres Verschulden zum Vorwurf gemacht werden kann", ausschließlich damit begründet, daß der Gefahr begegnet werden müsse, die von Helfern bei der Einfuhr von Rauschmitteln ausgehe; deshalb müßten auch gegen die Gehilfen des Rauschgifthandels empfindliche Strafen verhängt werden (UA S. 54).

Diese Ausführungen rechtfertigen die Besorgnis, die Kammer habe dem Gesichtspunkt der Generalprävention zu großes Gewicht beigemessen und dabei übersehen, daß der Strafzweck der Abschreckung anderer nur innerhalb des Spielraums der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHSt 28, 318, 326; BGH, Beschluß vom 5. März 1981 - 1 StR 50/81 -);

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dieser Spielraum wurde im vorliegenden Falle maßgeblich dadurch mitbestimmt, daß die Kammer zugunsten des Angeklagten lediglich von der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr eines nicht sehr gefährlichen Rauschgiftes geringster Menge ausgegangen ist (UA S. 46 f., 52). Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Kammer ohne die Überbewertung des Abschreckungsgedankens auf eine Geldstrafe erkannt hätte.

Müller Meyer Theune

Niemöller Zschockelt