Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 05.03.1981 – 1 StR 50/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 50/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Mustafa Dumm aus Nom. geboren am EEE 1956 in DD (Türkei),

zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3, 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. September 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 1981 zu verweisen.

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte ca. 53 g Heroin an Verbraucher verkauft und weiter einem als Kaufinteressenten auftretenden Polizeibeamten die Lieferung von 100 g dieses Stoffes zugesagt; er hat außerdem eine geringe Menge Heroin unentgeltlich einer schon abhängigen Frau abgegeben und gelegentlich jeweils eine geringe Menge dieses Stoffes

zum Eigenverbrauch erworben (UA 5. 3 - 5). Wegen dieser Taten ist der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von

& Jahren verurteilt worden. Bei dieser im Verhältnis zur Menge des abgegebenen, erworbenen und gehandelten Stoffes hohen Strafe kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht dem Gesichtspunkt der Generalprävention, den es im Rahmen seiner Strafzumessung hervorhebt (UA S. 18), ein zu hohes Gewicht beigemessen und dabei nicht genügend beachtet hat, daß der Strafzweck der Abschreckung anderer nur innerhalb des Spielraums für die schuldangemessene Strafe berücksichtigt werden darf (ständige Rechtspr.; zuletzt BGHSt 28, 318, 326).

Pikart Kuhn Ulsamer Maul Foth